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Ermessenseinbürgerung

Grundgesetz und Einbuergerung

Grundgesetz und Einbuergerung, © dpa-Zentralbild

21.11.2019 - Artikel

Für bestimmte Personengruppen wurde eine Einbürgerungsmöglichkeit nach § 14 StAG geschaffen, wenn die Voraussetzungen (u.a. Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und enge Bindungen an Deutschland) erfüllt sind.

Einbürgerung von Kindern deutscher Eltern, die nicht durch Geburt Deutsche geworden sind

Kinder, die vor dem 01.01.1975 ehelich geboren worden sind, eine deutsche Mutter und einen ausländischen Vater haben, haben nicht die deutsche Staatsangehörigkeit mit Geburt erworben, wenn für sie nicht zwischen 1975 und 1977 eine entsprechende Erklärung abgegeben wurde.

 Im Jahre 2012 wurde für diese Personengruppe eine Einbürgerungsmöglichkeit aus dem Ausland nach § 14 StAG geschaffen, wenn bestimmte Voraussetzungen (u.a. sehr gute Deutschkenntnisse und enge Bindungen an Deutschland, gesicherte Einkommensverhältnisse und Straffreiheit) erfüllt sind.

 Im Jahre 2014 wurde dieser Personenkreis um diejenigen Kinder erweitert, die vor dem 01.07.1993 als nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter geboren wurden.

Mit BMI Erlass vom 30.08.2019 wurde der Kreis der Einbürgerungsberechtigten auf die Abkömmlinge dieser Personengruppe erweitert. Die nachzuweisenden Sprachkenntnisse wurden auf das Niveau B1 gesenkt. Bitte beachten Sie, dass diese Einbürgerungsmöglichkeit nur bis zum sogenannten Generationenschnitt nach § 4 Abs. 4 StAG besteht, das heißt, die erste nach dem 31.12.1999 im Ausland geborene Generation kann als letzte von dieser Einbürgerungsmöglichkeit Gebrauch machen.

Zuständig für Einbürgerungsangelegenheit von Antragstellern aus dem Ausland ist das Bundesverwaltungsamt in Köln. Die Deutsche Botschaft muss eine Stellungnahme zu Ihrem Antrag abgeben, sodass eine persönliche Vorsprache unerlässlich ist.

Bei positiver Einbürgerungsprognose muss außerdem ein Einbürgerungstest abgelegt werden.

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit beim BVA derzeit bei mindestens vier Jahren liegt.

Das Antragsformular sowie die Liste der vorzulegende Unterlagen finden Sie hier:


LINK Merkblätter und Antragsformular

 



 

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