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90 Tage visafrei

Foto des Ortsschilds von Schengen

Foto da placa à entrada de Schengen, © colourbox.de

14.02.2020 - Artikel

Staatsangehörige sogenannter „Positivstaaten“ im Sinne des Schengener Durchführungsübereinkommen, zu denen auch Argentinien gehört, benötigen für folgende Aufenthaltszwecke mit Aufenthalt bis zu maximal 90 Tagen pro 180 Tagen --kein-- Visum:

  • Tourismus
  • Geschäfts- und/oder Besuchsreisen
  • sonstige Reisen, die nicht in Verbindung mit einer zu genehmigenden Erwerbstätigkeit stehen (z.B.: Sprachkurs, kurzzeitiger Ferien-Schüleraustausch, Gastwissenschaftler, andere akademische Fortbildungen)

Für andere Aufenthaltszwecke und längere Aufenthalte muss in der Regel bereits --vor-- der Einreise ein Visum beantragt werden. Sollte die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beabsichtigt sein, wird auf die auf der Homepage eingestellten Inhalte verwiesen.

Bei einer visumfreien Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), z.B. Deutschland als Eintrittsland, müssen auf Verlangen der jeweiligen Grenzkontrollstellen Nachweise zum Aufenthaltszweck, Finanzierung des Aufenthalts und der Reisekosten erbracht werden können.
Dies geschieht für den Aufenthaltszweck beispielsweise durch:

  • Hotel-/Reisebuchungen (auch Bahnfahrten in Europa) bei Tourismus
  • Bestätigungsschreiben der Firma, Einladungsschreiben der Firma oder besuchten Personen, Tagungsteilnahmen u.ä. bei Geschäfts- und/oder Besuchsreisen
  • Bestätigungen von Sprachkursen, Schulaufenthalten, Austausch oder sonstigen Teilnahmenachweisen bei sonstigen Reisen, die nicht in Verbindung mit einer zu genehmigenden Erwerbstätigkeit stehen

Für den Finanzierungsnachweis durch:

  • Barmittel, Reiseschecks oder Kreditkarten mit zugehörigen Kontoauszügen in Höhe von 45,-- € pro Aufenthaltstag
  • ausländerrechtliche Verpflichtungserklärung gem. § 66-68 AufenthG, die von den/dem in Deutschland wohnhaften Einlader bei deutschen Ausländerbehörden abgegeben werden können und bei Einreise auf Nachfrage im Original vorgelegt werden müssen

Darüber hinaus nachzuweisen:

  • Krankenversicherung gem. EU-Norm (Geltungsbereich für den gesamten EU-Raum, Mindestdeckungssumme: 30.000,-- €, gültig ab Tag der Einreise für den gesamten Zeitraum)
  • Hin- und Rückflugticket (im Rahmen der 90-Tage-Frist)
  • aktueller und gültiger Reisepass (Gültigkeit muss noch mindestens 180 Tage über das geplante Einreisedatum hinaus gegeben sein)

Die Botschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass Schengener Grenzkontrollstellen (im Land der ersten Einreise des Schengengebietes) berechtigt sind, Ausländern die Einreise in das Schengengebiet zu verweigern, wenn die erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt oder in angemessener Form beigebracht werden können.

Hinweis:

Durch die EU-Verordnung-Nr. 610/2013 vom 26.06.2013 (in Kraft seit dem 18.10.2013) wurde die Regelung zur maximalen visumfreien Aufenthaltsdauer von Positivstaatern im Gebiet der Schengener Staaten geändert. Die Neuregelung gestattet nun Aufenthalte bis zu max. 90 Tagen innerhalb je Zeitraum von 180 Tagen. Gerechnet wird dies jeweils aktuell am Tag der Prüfung rückwirkend auf 180 Tage.

Beispiel:

Am 18.10.2013 befinde ich mich als Argentinier im Schengengebiet. Um zu überprüfen, wann und ob mein Aufenthalt illegal wird, rechne ich ab dem 18.10.2013 180 Tage zurück (ergibt 22.04.2013) und zähle zusammen, wie viele Tage ich im Schengengebiet aufhältig war (Achtung: dies kann sich natürlich auch auf mehrere Reisen beziehen). Handelt es sich um 90 Tage, muss ich ausreisen. Sind es weniger, kann ich die restlichen Tage noch im Gebiet der Schengener Staaten verbleiben.

Ein Aufenthaltsrechner ist im Internet abrufbar.


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