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Erbschaftsangelegenheiten

Auf einem orangefarbenen Papier liegt ein Füller.

Erbrecht und Nachlassangelegenheiten, © Colourbox

24.04.2018 - Artikel

Erbschein

Wenn Sie als Erbe berufen sind, benötigen Sie unter Umständen einen Erbschein, um über in Deutschland befindlichen Nachlass verfügen zu können. Ob ein deutscher Erbschein erforderlich ist oder aber die Vorlage vorhandener Dokumente (z.B. Testament, Bankvollmacht, argentinische „declaración de herederos“) genügt, hängt u.a. von der Höhe des Erbes und der Zusammensetzung der Erbengemeinschaft ab.

Nähere Auskunft erteilt Ihnen die Stelle, die mit der Erbschaftsangelegenheit bereits befasst ist (z.B. Bank, Nachlassgericht oder Rechtsanwaltskanzlei).

Ein deutscher Erbschein wird von einem deutschen Nachlassgericht ausgestellt, der Antrag auf Erteilung muss beurkundet werden. Dies ist in der deutschen Botschaft möglich.
Sofern Sie einen deutschen Erbschein benötigen, füllen Sie bitte den Fragebogen aus und senden ihn per Mail an rk-1@buen.diplo.de. Bitte nur den Fragebogen und keine weiteren Unterlagen zusenden.

Die Botschaft wird mit Ihnen Kontakt aufnehmen und Sie über das weitere Vorgehen informieren.

Erbausschlagung

Möchten Sie ein Erbe nicht antreten (z.B. wegen Verschuldung), müssen Sie es fristgerecht ausschlagen.

Die Frist beträgt 6 Wochen ab Kenntnis.

- wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz außerhalb Deutschland hatte,
- oder der Erbe sich bei Fristbeginn außerhalb Deutschlands aufhielt,

beträgt die Frist 6 Monate ab Kenntnis.

Sie können das Muster verwenden.

Ihre Unterschrift muss beglaubigt werden.
Buchen Sie dafür bitte einen Termin über das Online-Terminvergabesystem.

Vorzulegen ist ein gültiges Ausweisdokument. Bitte bringen Sie geeignete Dokumente mit Angaben zum Erbfall mit (z.B. Schreiben des Nachlassgerichts).
Für Minderjährige können nur die sorgeberechtigten Eltern ausschlagen. Sofern ein Elternteil allein sorgeberechtigt ist, ist ein Nachweis beizufügen.

Europäische Erbrechtsverordnung

Seit 17.08.2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) in Kraft.

Für Todesfälle vor dem 17.08.2015 bestimmt sich die Erbfolge für Deutsche noch nach deutschem Recht.

Für Todesfälle ab dem 17.08.2015 ist auch für Deutsche das Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes maßgeblich.

Die Konsularabteilung möchte Sie daher mit diesem Merkblatt über die erbrechtlichen Änderungen informieren.

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