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Beglaubigung von Unterschriften

Urkundebeschaffung

Urkundebeschaffung, © Colourbox

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Bei einer Unterschriftsbeglaubigung wird die Identität des Unterzeichners eines Schriftstücks bestätigt.

Beglaubigung von Unterschriften

Bei einer Unterschriftsbeglaubigung wird die Identität des Unterzeichners eines Schriftstücks bestätigt. Zur Vornahme dieser Beglaubigung ist persönliche Vorsprache und Vorlage eines Ausweisdokuments (Reisepass, Personalausweis oder DNI) erforderlich.

Seit dem 1. Oktober 2021 gilt für das Auswärtige Amt und seine Auslandsvertretungen ein neues Gebührenrecht. Dadurch ändern sich die Gebühren für Beurkundungen, Beglaubigungen und andere Dienstleistungen der Auslandsvertretungen. Weitere Informationen finden sie hier.

Bei einigen Rechtsgeschäften ist anstelle einer einfachen Unterschriftsbeglaubigung eine Beurkundung erforderlich (z.B. Generalvollmachten, bestimmte Grundstücksgeschäfte, Vaterschaftsanerkenntnisse, Erbscheinsanträge). Sollten Sie diesbezüglich Zweifel haben, wenden Sie sich bitte vorab per e-mail an das Referat für Rechts- und Konsularangelegenheiten der Botschaft.

In Grundstückgeschäften beurkunden wir keine Vollmachten, wir beglaubigen stattdessen Ihre Unterschrift auf der Genehmigungserklärung eines bereits abgeschlossenen Kaufvertrags. Ihr Notar kann diese vorbereiten. Eine Kopie des Kaufvertrags müssen Sie mitbringen.

Im Bereich des Gesellschaftsrechts besteht außerdem die Möglichkeit, direkt bei einem deutschen Notariat im Wege eines Online-Verfahrens Beurkundungen und Beglaubigungen durchzuführen.

Für eine Unterschriftsbeglaubigung ist es notwendig einen Termin in der Kategorie „Sonstige Rechts- und Konsularangelegenheiten“ zu buchen: zum Terminvergabesystem.

Die Identitätsprüfung im Rahmen der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit Banken in (z. B. Kontoeröffnung) darf durch die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Geldwäschegesetz nicht mehr durchgeführt werden.
Bitte setzen Sie sich mit der entsprechenden Bank in Verbindung, um andere Wege der Identitätsprüfung zu erörtern.

Beglaubigung der Echtheit von Urkunden

Urkunden zur Vorlage in der Botschaft benötigen keine Apostille.

Sollen argentinische Urkunden in Deutschland direkt bei deutschen Behörden - oder deutsche Urkunden bei argentinischen Behörden - vorgelegt werden, so bedürfen sie in der Regel der Legalisation in Form der Apostille. Das Verfahren hierzu wird unter dem folgenden Punkt näher erläutert:

Legalisationen/ Apostilleverfahren
Allgemeine Informationen des Auswärtigen Amtes zu Beurkundungen und Beglaubigungen

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