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Au-pair

28.11.2023 - Artikel

Nach dem deutschen Ausländerrecht besteht die Möglichkeit der Beantragung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke einer Au-Pair-Tätigkeit. Au-pairs betreuen die Kinder der Gastfamilie und helfen bei der täglichen Arbeit im Haushalt. Ein Au-pair-Aufenthalt soll der Verbesserung der deutschen Sprachkenntnisse und der Vervollständigung der Allgemeinbildung durch bessere Kenntnis des Gastlandes dienen und soll in die konkrete Lebensplanung des Au-pairs passen. Darüber hinaus stellt der Au-pair-Aufenthalt einen befristeten Aufenthalt dar, der nur für die Dauer von max. 12 Monaten zugelassen wird. Der Au-pair-Aufenthalt begründet keinen Daueraufenthalt. Ein Au-pair-Aufenthalt in Deutschland ist grundsätzlich nur einmal möglich; das Höchstalter für einen Au-pair-Aufenthalt beträgt derzeit 26 Jahre (bei Antragstellung).

Bei der Botschaft beantragen Sie das bei Einreise erforderliche nationale Visum.

In der Gastfamilie soll Deutsch als Muttersprache gesprochen werden, ein Elternteil soll die deutsche oder eine andere EU/EWR-Staatsangehörigkeit besitzen, außerdem darf zwischen Antragsteller/in und Gastfamilie kein verwandtschaftliches Verhältnis bestehen. Auch sollen die Gasteltern nicht aus dem gleichen Heimatland des Au-pairs stammen.

Im vorzulegenden Au-Pair-Vertrag müssen folgende Angaben enthalten sein:

- genaue Bezeichnung der Vertragsparteien

- Beginn und Dauer des Vertrags

- allgemeine Pflichten der Gasteltern und des Au-Pairs

- Vereinbarung über Taschengeld (monatl. mindestens 280,-- Euro)

- Verpflichtung der Gasteltern, das Au-pair auf ihre Kosten für den Fall der Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie des Unfalls zu versichern

- Vereinbarung über Arbeitszeit (maximal. 6 Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich)

- Verpflichtung der Gasteltern, die Teilnahme an Deutschsprachkursen mit 70 EUR monatlich zu unterstützen

- mindestens 2 Werktage Erholungsurlaub pro Monat

Sprachkenntnisse:

Bei Antragstellung sollen die Sprachkenntnisse des Au-pairs dem Niveau A1, des Standards der ALTE (Association of Language Testers) zertifizierten Prüfungsanbieters, entsprechen. Hintergrund: Au-pairs sollen sich in Deutschland und mit Ihrer Gastfamilie von Anfang an auf Deutsch verständigen können, um Ihrer Tätigkeit nachkommen zu können. Die Sprachkenntnisse werden bei der Antragstellung von der Botschaft mündlich geprüft und bewertet; zusätzlich können evtl. bereits vorhandene Sprachnachweise vorgelegt werden.

Für die Beantragung des Visums sind bei persönlicher Vorsprache folgende Unterlagen vorzulegen:

  • 1 ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular und Belehrung gem. § 54 Abs.2 Nr.8 i.V.m. § 53 AufenthG
  • 1 aktuelles biometrisches Passfoto, Größe des Fotos 3,5 x 4,5 cm
    (Frontalaufnahme, Augen direkt auf die Kamera gerichtet, heller Hintergrund, ohne Schatten im Gesicht, keine Reflektion auf Brillengläsern, keine Kopfbedeckung. Mund geschlossen. Das Gesicht -von Kinn bis Haaransatz- muss 80% des Fotos ausfüllen (Gesichtshöhe zwischen 3,6 und 3,2 cm), linke und rechte Gesichtshälfte deutlich sichtbar)

Folgende Unterlagen bitte jeweils im Original und eine Fotokopie (Format DIN A4) vorlegen:

  • aktueller und gültiger Reisepass (Gültigkeit muss noch mindestens 180 Tage über das geplante Einreisedatum hinaus gegeben sein)
  • bei in Argentinien wohnhaften Drittstaatsangehörigen: arg. Aufenthaltsgenehmigung („D.N.I. para extranjeros“)
  • vom Antragsteller mit der Gastfamilie geschlossener, verbindlicher und unterzeichneter Au-Pair-Vertrag gemäß o.a. Vorgaben
  • Au-Pair Fragebogen der Bundesagentur für Arbeit für die Gastfamilie
  • Lebenslauf auf deutsch
  • Motivationsschreiben auf deutsch
  • sofern vorhanden: Nachweis zu vorhandenen Sprachkenntnissen
  • Bei minderjährigen Antragstellern: notarielle Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten mit Apostille (= int. Echtheitsvermerk) und vereidigter Übersetzung ins Deutsche über die Ausreise und das Verbleiben in Deutschland
  • Krankenversicherung gem. EU-Norm (Geltungsbereich für den gesamten EU-Raum, Mindestdeckungssumme: 30.000,-- €, gültig ab Tag der Einreise); spätestens nachzuweisen bei Abholung des Visums!

Bitte achten Sie auf die Abgabe vollständiger Antragsunterlagen! Unvollständige Anträge können zur direkten Ablehnung des Visumantrags führen.

Dieser Artikel wird ständig aktualisiert, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Im Einzelfall behält sich die Botschaft vor, auf die Vorlage weiterer Unterlagen zu bestehen. Eine Bearbeitung des Antrages durch die Botschaft erfolgt erst nach vollständiger Vorlage der benötigten Unterlagen.

Hinweis:

Eine Bearbeitung des Antrages durch die Botschaft und die bei längerfristigen Voraufenthalten in Deutschland ggf. erforderliche Weiterleitung an die Ausländerbehörde erfolgt erst nach vollständiger Vorlage der benötigten Unterlagen. Die Botschaft erteilt ein Visum (für 3 Monate gültig) in Abstimmung mit der zuständigen Bundesagentur für Arbeit in Deutschland. Auf die Bearbeitungsdauer in Deutschland kann die Botschaft keinen Einfluss nehmen. Im Einzelfall kann die Bearbeitung eines Visumantrages bis zu 3 Monate oder mehr in Anspruch nehmen. Die endgültige und längerfristige Aufenthaltsgenehmigung wird nach Einreise von der Ausländerbehörde in Deutschland erteilt.

Für die Beantragung des Visums ist --bei Antragstellung-- eine Gebühr in bar, zahlbar in argentinischen Pesos zum jeweils gültigen Zahlstellenkurs der Botschaft, zu zahlen. Zurzeit liegt die Visumsgebühr bei 75,-- €.

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