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Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Verlust der deutschen Staatsang.

Verlust der deutschen Staatsang., © Copyright

05.07.2024 - Artikel

Sehr viel leichter als die argentinische kann die deutsche Staatsangehörigkeit verloren gehen. Zum Beispiel dann, wenn Sie sich in einem Drittstaat einbürgern lassen ohne eine Beibehaltungsgenehmigung eingeholt zu haben.

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Sehr viel leichter als die argentinische kann die deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren gehen. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit wirkt sich auf den Betroffenen mit Eintreten des Verlusttatbestandes - also sofort - aus.

Weitere Auswirkungen hat der Verlust dann natürlich auch auf später geborene oder adoptierte Kinder des Betroffenen. Wer nämlich die deutsche Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Geburt seines Kindes nicht (mehr) besitzt, kann sie auch nicht mehr an das Kind weitergeben. Daher ist bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit über mehrere Generationen lückenlos nachzuweisen, dass kein Verlusttatbestand eingetreten ist.

1. Einbürgerung in einen fremden Staatsverband

Wer nach dem 23.07.1913 und bis einschließlich 26.06.2024 eine fremde Staatsangehörigkeit auf Antrag (= aktive Abgabe einer auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gezielten Willenserklärung) erworben hat, hat die deutsche Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Vollendung des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit verloren. Bis zum 31.12.1999 trat der Verlust nicht ein, wenn der Betroffene (zivilrechtlichen) Wohnsitz im Inland hatte. Seit 01.01.2000 tritt der Verlust unabhängig vom Wohnsitz ein.

Vor dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit konnte man sich durch eine Beibehaltungsgenehmigung schützen.

Bei Annahme der argentinischen Staatsangehörigkeit per Option aufgrund argentinischer Eltern war laut BMI keine Beibehaltungsgenehmigung notwendig, da es sich nicht um eine Einbürgerung handelte.

2. Legitimationsloser Aufenthalt im Ausland


Dieser Verlusttatbestand war im Gesetz über die Reichs- und Staatsangehörigkeit vom 01.06.1870 geregelt und bis zur Reform dieses Gesetzes am 23.07.1913 wirksam.

Danach hat der deutsche Staatsangehörige, der sich mehr als 10 Jahre im Ausland aufhielt, die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Der Verlust ließ sich durch Eintragung in die Konsulatsmatrikel bei den deutschen Botschaften, Gesandtschaften und Konsulaten oder durch die Ausstellung eines Legitimationspapiers (Heimatschein, Reisepass) verhindern. Dies kann auch für die Nachkommen, die bereits vor 1914 in Argentinien geboren wurden, von Bedeutung sein.

In der Praxis spielt dieses Gesetz eine Rolle, wenn die Staatsangehörigkeit von einem Vorfahren abgeleitet werden soll, der bereits vor 1913 ausgewandert ist. Die Konsulatsmatrikel aus Argentinien sind fast vollständig beim Bundesverwaltungsamt (BVA) vorhanden.

Ein positiver Auszug aus der Konsulatsmatrikel reicht als Nachweis aus, dass die deutsche Staatsangehörigkeit zumindest nicht nach dieser Vorschrift verloren ging.

Bei einer Negativbescheinigung besteht keine Aussicht auf eine positive Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn nicht zusätzliche Nachweise vorgelegt werden können, dass die Vorfahren zu einem späteren Zeitpunkt noch von deutschen Behörden als Deutsche betrachtet wurden. Die Bezeichnung als Deutscher in einer argentinischen Urkunde ist für sich allein gesehen kein ausreichender Nachweis.

3. Adoption durch einen Ausländer


Wer von einem Ausländer adoptiert wird und durch die Adoption dessen Staatsangehörigkeit erwirbt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Verlust tritt nicht ein, wenn der Betroffene mit einem deutschen Elternteil verwandt bleibt.

4. Legitimation durch einen Ausländer


Bis zum 31.03.1953 verlor ein Kind durch eine nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation durch einen Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit. Diese Regelung kann in Einzelfällen bedeutsam sein, in denen die Staatsangehörigkeit durch nichteheliche Geburt von einer deutschen Mutter abgeleitet werden soll, die den argentinischen Vater aber zu einem späteren Zeitpunkt geheiratet hat.

5. Erwerb der Staatsangehörigkeit eines nicht deutschen Elternteils

Viele Staaten, deren Staatsangehörigkeit durch Geburt im Lande erworben wird, gewähren nicht im Staatsgebiet geborenen Nachkommen ein Optionsrecht. So haben auch Kinder gebürtiger Argentinier, die nicht selbst in Argentinien geboren wurden, das Recht, für die argentinische Staatsangehörigkeit zu optieren. Diese sogenannte Optionsausübung ist nicht als Antragserwerb zu werten und führt daher nicht zum Verlust der meist durch Geburt erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit.

6. Eintritt in die Streitkräfte eines fremden Staates


Wer nach dem 01.01.2000 aufgrund einer freiwilligen Verpflichtung ohne Zustimmung nach § 8 des Wehrpflichtgesetzes in die Streitkräfte eines ausländischen Staates eintritt, dessen Staatangehörigkeit er ebenfalls besitzt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit.

7. Entlassung und Verzicht


Wer eine fremde Staatsangehörigkeit erwerben will, kann sich, sofern dies für das Antragsverfahren erforderlich ist, aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen lassen. Wer mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten. In beiden Fällen ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, den die Botschaft an die zuständige Stelle in Deutschland weiterleitet.

Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt beim Verzicht durch Aushändigung der Verzichtsurkunde ein, bei der Entlassung mit Aushändigung der Entlassungsurkunde. Die Entlassung ist allerdings unwirksam, wenn der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit nicht innerhalb einer in der Urkunde festgesetzten Frist erfolgt.

8. Eheschließung mit einem Ausländer

Bis zum 23.05.1949 verlor die deutsche Ehefrau durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch, bis zum 31.03.1953 unter bestimmten Umständen. Seit dem 01.04.1953 ist die Eheschließung mit einem Ausländer kein Verlustgrund mehr.

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