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Neue Chance auf den deutschen Pass

06.12.2019 - Artikel

Artikel im Argentinischen Tageblatt vom 6.12.2019

Leichtere Einbürgerung für Nachkommen von NS-Verfolgten

Buenos Aires (AT) - Nachkommen deutscher NS-Verfolgter, die bislang keinen Anspruch auf Wiedereinbürgerung hatten, wird der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erleichtert. Bundesinnenminister Horst Seehofer hat dazu geäußert: „Deutschland muss seiner historischen Verantwortung gegenüber denjenigen gerecht werden, die als Nachfahren deutscher NS-Verfolgter staatsangehörigkeitsrechtliche Nachteile erlitten haben. Das gilt insbesondere für Personen, deren Eltern oder Großeltern ins Ausland flüchten mussten.“ Mit den in Kraft gesetzten Erlassen schaffe man eine schnelle, unmittelbar geltende Regelung zum Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit für diese Betroffenen.

Nach Artikel 116 Absatz 2 GG sind frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 durch NS-Unrecht die Staatsangehörigkeit entzogen wurde, auf Antrag wieder einzubürgern. Dies gilt auch für Nachkommen der Ausgebürgerten, weil sie durch die Unrechtsmaßnahmen gegenüber ihren Vorfahren nicht im Abstammungswege Deutsche werden konnten. In einigen Konstellationen, denen aber ein vergleichbares Unrecht zugrunde liegt, können Betroffene die Wiedergutmachungsregelung nach Artikel 116 Absatz 2 GG aus Rechtsgründen nicht für sich in Anspruch nehmen.

Deutschland erachtet es als großen Vertrauensbeweis, wenn die Nachkommen von emigrierten NS-Verfolgten heute wieder die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben wollen. Das Bundesinnenministerium hat daher nun weitergehende Einbürgerungsmöglichkeiten geschaffen, um dem Wunsch der Betroffenen, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten, nachzukommen.

Zum begünstigten Personenkreis gehören: vor dem 1. April 1953 geborene eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter, vor dem 1. Juli 1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter, Kinder, unabhängig von ihrem Geburtsdatum, deren deutscher Elternteil im Zusammenhang mit NS-Verfolgungsmaßnahmen vor dem 26. Februar1955 eine fremde Staatsangehörigkeit erworben und die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat. Dazu gehören auch Kinder, deren verfolgungsbedingt emigrierte Mütter vor dem 1. April 1953 durch Eheschließung mit einem ausländischen Mann die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, sowie deren Abkömmlinge.

Damit können alle zu diesem Personenkreis gehörenden Abkömmlinge, unabhängig davon, ob sie sich ggf. schon in der vierten oder fünften Generation befinden, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Mehr Infos hier.

Erleichterungen auch für andere Deutschstämmige

Auch allgemein hat das Bundesinnenministerium den Kreis derjenigen, die zur Einbürgerung berechtigt sind, erweitert: Nachkommen deutscher Staatsangehöriger, die aufgrund des zum Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Rechts die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben haben, können künftig demnach leichter die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Die Kriterien sind aber nach wie vor nicht bei jedem Nachfahren gegeben.

Antragsteller müssen, um Aussicht auf Erfolg haben zu können: aktuelle enge Bindungen an Deutschland haben (z.B. eine Zeit lang in Deutschland gelebt und/oder eine deutsche Schule besucht haben, regelmäßige Kontakte zu Verwandten und /oder Freunden in Deutschland pflegen etc.), Deutschkenntnisse auf B1 Niveau nachweisen, ein regelmäßiges, ausreichend hohes Einkommen beziehen und straffrei sein.

Neu ist, dass Generationen „übersprungen“ werden können. Das heißt, dass nicht mehr der direkte Vorfahre einen deutschen Pass gehabt haben muss, sondern ggf. auch frühere Generationen. Die Abstammungskette kann allerdings nur bis zum Inkrafttreten des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes am 1. Januar 1914 zurückverfolgt werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit des Vorfahren/der Vorfahrin muss zweifelsfrei feststehen (deutscher Pass oder sonstiges von deutschen Behörden ausgestelltes Dokument).

Hinweise zur Antragstellung

Die Einbürgerungsanträge sind bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu stellen, die diese mit einer Stellungnahme an das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln weiterleitet, das als zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, über die Anträge entscheidet. Ausführliche Informationen bieten die Webseiten der Botschaft und des BVA (www.buenos-aires.diplo.de www.bva.bund.de)

Wenn das BVA eine positive Einbürgerungsprognose abgibt, muss noch ein Einbürgerungstest mit 33 Fragen zur Rechts- und Gesellschaftsordnung und den Lebensverhältnissen in Deutschland abgelegt werden.

Für die Berechtigten mit NS-Verfolgungshintergrund werden die Einbürgerungsvoraussetzungen auf ein Minimum reduziert, es wird kein Test verlangt.
Vom Nachweis der Unterhaltsfähigkeit wird abgesehen. Das Sprachniveau wird auf einfache deutsche Sprachkenntnisse abgesenkt; es genügen Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Diese Voraussetzungen werden in einem persönlichen Gespräch in der Botschaft festgestellt. Die Einbürgerungen sind gebührenfrei.

Die Botschaft berät interessierte Abkömmlinge deutscher Staatsangehöriger gerne. Sie weist darauf hin, dass aufgrund der hohen Nachfrage Termine nur für die Abgabe fertig zusammengestellter Anträge genutzt werden können und meist etwa zwölf Wochen im Voraus ausgebucht sind. Die Botschaft bietet daher Beratung und Vorprüfung per Mail an (ciudadania@buen.diplo.de).

Dazu sollten den antragstellenden Personen möglichst viele Unterlagen, vor allem die Dokumente zu den deutschen Vorfahren, bereits vorliegen. In der Botschaft sind keine Unterlagen von früher eingewanderten Deutschen vorhanden. Die Botschaft kann auch keine genealogischen Recherchen vornehmen, sie stellt auf ihrer Website aber Hinweise dazu sowie ein Muster zur Erstellung eines individuellen Stammbaums zur Verfügung. Hat aufgrund der Vorprüfung ein Antrag voraussichtlich Aussicht auf Erfolg, wird die Botschaft zur Zusammenstellung der kompletten Unterlagen und zur Buchung eines Online-Termins zur Abgabe des Antrags auffordern

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