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Einbürgerung nach § 14 StAG aus dem Ausland

Grundgesetz und Einbuergerung

Grundgesetz und Einbuergerung, © dpa-Zentralbild

23.05.2024 - Artikel

Für bestimmte Personengruppen wurde eine Einbürgerungsmöglichkeit nach § 14 StAG geschaffen, wenn die Voraussetzungen (u.a. Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und enge Bindungen an Deutschland) erfüllt sind.

Nachfolgend finden Sie Informationen zum Einbürgerungsverfahren auf Grundlage des § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Diese Informationen betreffen Personen, die niemals die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben und außerhalb Deutschlands leben.

Die Einbürgerung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist eine Ausnahme. Einen Anspruch auf Einbürgerung gibt es nicht. Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung von nicht in Deutschland lebenden Personen sind dabei besonders hoch und grundsätzlich nur in wenigen Ausnahmefällen möglich, wie z.B.

  • der deutsche Ehegatte ist im deutschen diplomatischen Dienst oder aufgrund einer beruflichen Entsendung des deutschen Arbeitgebers im Ausland tätig
  • Ehegatten oder Lebenspartnern von Deutschen auch außerhalb einer Entsendekonstellation, wenn Bindungen an Deutschland und ein öffentliches Interesse am Auslandsaufenthalt des ausländischen Einbürgerungsbewerbers oder des deutschen Ehe-/Lebenspartners bestehen

Der Antrag auf Einbürgerung kann nicht direkt beim BVA gestellt werden, sondern ist für Personen, die ihren ständigen Aufenthalt und Wohnsitz in Argentinien haben, über die Deutsche Botschaft in Buenos Aires einzureichen. Bestimmte Voraussetzungen (u.a. sehr gute Deutschkenntnisse und enge Bindungen an Deutschland, gesicherte Einkommensverhältnisse und Straffreiheit) müssen erfüllt werden.

Das Bundesverwaltungsamt in Köln als für im Ausland lebende Deutsche zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde bearbeitet, prüft und entscheidet über die Anträge. Weitere Informationen zum Antragsverfahren und zu den Voraussetzungen sowie das Antragsformular finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes.

Für die Bearbeitung des Antrages fällt eine Gebühr an. Auch für die Ablehnung des Antrages ist eine Gebühr zu entrichten. Sie müssen mit einer mehrjährigen Bearbeitungszeit rechnen.

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