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Einbürgerung nach Art . 116 Abs. 2 GG

Grundgesetz und Bundesadler

Grundgesetz und Bundesadler, © dpa-Zentralbild

09.12.2019 - Artikel

Verfolgte des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und deren Abkömmlinge haben unter Umständen einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung.

Wiedereinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG


Verfolgte des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 entzogen worden ist, und deren Abkömmlinge haben unter Umständen einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung.

Zuständig für Einbürgerungsangelegenheiten von Antragstellern aus dem Ausland ist das Bundesverwaltungsamt in Köln.

Die Deutsche Botschaft wird Ihren Einzelfall gerne bei einer persönlichen Vorsprache mit Ihnen besprechen. Bitte buchen Sie hierzu einen Termin über unser Terminbuchungssystem zu Beratungszwecken. Dazu sind der ausgefüllte Stammbaum sowie nach Möglichkeit entsprechende Personenstandsurkunden und ein deutsches Ausweisdokument Ihres deutschen Vorfahrens zwingend erforderlich.

Weitere Informationen und das Antragsformular finden Sie hier

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