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Ausnahmen von der Notwendigkeit einer Namenserklärung

18.04.2018 - Artikel

Ausnahmen von der Notwendigkeit einer Namenserklärung, obwohl der Antragsteller nach dem 1.9.1986 geboren ist:

  1. Der Antragsteller ist in Deutschland geboren und hat eine deutsche Geburtsurkunde
  2. Der erste Pass wurde vor dem 1.4.1994 ausgestellt (bitte Nachweis mitbringen)
  3. Die Eltern des Antragstellers führen einen Ehenamen nach deutschem Recht.
  4. Für ein älteres oder jüngeres, zu diesem Zeitpunkt minderjähriges Geschwisterkind wurde bereits eine Namenserklärung nach deutschem Recht abgegeben. Diese legt automatisch den Namen für alle zum Zeitpunkt der Erklärung minderjährigen Kinder derselben Eltern fest.

  5. Die Eltern des Antragstellers waren bei seiner Geburt nicht verheiratet und der Antragsteller ist bereits volljährig. Eine Namenserklärung ist nicht mehr möglich. Der Antragsteller führt nach deutschem Recht den Namen seiner Mutter.
  6. Der Antragsteller selbst wurde nach seiner Geburt eingebürgert. Er besitzt eine Einbürgerungsurkunde auf seinen Namen. Die Einbürgerungsurkunde (grün) ist nicht zu verwechseln mit einem Staatsangehörigkeitsausweis (gelb)
  7. Der Antragsteller hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch Legitimation erworben ( Heirat der Eltern nach der Geburt)
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