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Beurkundung einer Auslandsehe im deutschen Eheregister

Schild eines Standesamts

Standesamt, © picture alliance / dpa

15.10.2021 - Artikel

Sie können ihre im Ausland geschlossene Ehe im deutschen Eheregister nachbeurkunden lassen.

Rechtslage

Wie für jede im Inland geschlossene Ehe kann auf Antrag auch für eine Auslandseheschließung eine Beurkundung im Eheregister erfolgen. Voraussetzung ist jedoch, dass zumindest ein Ehegatte deutscher Staatsangehöriger ist. Für die Gültigkeit der im Ausland geschlossenen Ehe ist dies nicht notwendig. Die Nachbeurkundung ist auch nur dann ratsam, wenn die Eheleute starke Bindungen an Deutschland haben und daher ihre Ehe im Rechtsverkehr mit deutschen Behörden gelegentlich nachweisen müssen. In Argentinien geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen gelten als solche auch in Deutschland.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt ist jeder Ehegatte. Eine gemeinsame Antragstellung der Ehepartner wird nicht gefordert; jeder Ehegatte kann die Beurkundung ohne Zustimmung des anderen beantragen. Kinder und Eltern sind nur antragsberechtigt, wenn die Ehepartner verstorben sind.

Zuständigkeit

Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt des aktuellen oder letzten inländischen Wohnsitzes des Antragstellers. Sofern dieser nie einen inländischen Wohnsitz hatte, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Der Antrag kann bei Aufenthalt im Ausland bei der Botschaft abgegeben und von dort an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden.

Erforderliche Unterlagen

Zum Termin sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Geburtsurkunden der Ehepartner,
  • Heiratsurkunde
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit der Ehepartner: Reisepässe oder amtliche Ausweise, falls vorhanden: Staatsangehörigkeitsausweis (ggf. des Vorfahren), Einbürgerungsurkunde
  • Ausgefülltes Formular
  • Falls zutreffend: Heiratsurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunden aller Vorehen bzw. vorherigen Lebenspartnerschaften
  • Falls zutreffend: Auflösungsnachweise aller Vorehen bzw. Lebenspartnerschaften z.B. Scheidungsurteil bzw. Urteil über die Auflösung der Lebenspartnerschaft mit Rechtskraftvermerk oder Sterbeurkunde eines Ehepartners
  • Falls zutreffend: Anerkennungsbescheid für ausländische Ehescheidung der zuständigen Landesjustizverwaltung. Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger in Argentinien hat scheiden lassen, so muss diese Scheidung zunächst in Deutschland anerkannt werden, weitere Infos hier
  • Geburtsurkunden aller gemeinsamen Kinder
  • Nachweis zur Namensführung in der Ehe: z. B. Bescheinigung über die Namensführung vom Standesamt
  • Meldebescheinigung oder Abmeldebescheinigung vom deutschen Wohnort

    Allen spanischsprachigen Urkunden muss eine Übersetzung ins Deutsche beigelegt werden, gefertigt von einem anerkannten Übersetzer. Sämtliche Personenstandsurkunden sind mit Apostille vorzulegen.

    Alle Unterlagen sind im Original mit zwei Kopien vorzulegen. Alle Originale erhalten Sie beim Termin zurück.

    Verfahren

    Bitte für die Abgabe des Antrags über die Homepage einen Termin buchen in der Kategorie „Sonstige Rechts- und Konsularangelegenheiten“.

    Wenn Sie einen gemeinsamen Ehenamen nach deutschem Recht wählen wollen, können Sie dies im Rahmen des Antrags auf Nachbeurkundung tun. Die Erklärung zur Namensführung in der Ehe ist von beiden Ehepartnern abzugeben.

    Bitte beachten Sie, dass eine Namensänderung in Argentinien keine Wirkung entfaltet und zu Schwierigkeiten mit örtlichen Behörden führen kann. Sie würden in Ihren argentinischen Dokumenten weiter Ihren Geburtsnamen führen. Nähere Informationen zur Namensführung in der Ehe finden Sie hier.

    Gebühren

    Die Gebühren für Anträge auf Beurkundung einer Auslandseheschließung im Eheregister werden je nach Bundesland festgesetzt und können daher unterschiedlich sein. Mit einem Betrag zwischen 60 - 100 Euro ist zu rechnen. Die Beurkundung erfolgt nur nach Vorkasse, die Antragsteller erhalten dafür nach Antragstellung eine entsprechende Benachrichtigung mit den erforderlichen Kontodaten. Eine Zahlung der Standesamtsgebühren über die Botschaft ist nicht möglich.

    Die Botschaft erhebt Gebühren für die erforderlichen Beglaubigungen von Unterschriften und/oder Kopien. Bei Antragstellung fallen folgende Gebühren an, zahlbar in argentinischen Pesos:

    Kopiebeglaubigung (unabhängig von Seitenzahl)

    25,75 €

    Beglaubigung der Unterschriften beider

    Ehe-/ Lebenspartner für einen Antrag mit Namenserklärung

    79,57€

    Beglaubigung der Unterschrift(en) des/der Antragsteller(s) für einen

    Antrag ohne Namenserklärung

    56,43€

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