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Ehename

Unterschrift von Mustermann, signature

Unterschrift von Mustermann, signature, © blickwinkel

28.06.2023 - Artikel

Wünschen sich die Ehegatten einen Ehenamen, so kann die Namensführung in der Ehe nachträglich aufgrund deutscher Rechtsvorschriften bestimmt werden.

Hinweise zur Namensführung in der Ehe bei Eheschließung in Argentinien nach dem 04.03.1991

Rechtslage

Aus deutscher Sicht unterliegt die Namensführung jedes Ehepartners seinem Heimatrecht.
Dies bedeutet, dass der deutsche Ehegatte hinsichtlich seiner Namensführung allein deutschem Recht untersteht. Seine Namensführung ändert sich nicht, wenn keine Erklärung bei oder nach der Eheschließung abgegeben wird.

Wünschen sich die Ehegatten einen Ehenamen, so kann die Namensführung in der Ehe nachträglich aufgrund deutscher Rechtsvorschriften bestimmt werden. Eine Frist hierfür besteht nicht.

Es ist zu berücksichtigen, dass eine solche Namenserklärung nach deutschem Recht allein auf den deutschen Rechtsbereich beschränkt ist und diese von ausländischen Behörden meist nicht akzeptiert wird. Man schafft damit eine sog. „hinkende“ Namensführung, die oft von praktischen Schwierigkeiten begleitet wird (z.B. keine Änderung des ausländischen Passes).

Sofern ein gemeinsamer Familienname (Ehename) bestimmt wird, erstreckt sich dieser Name auf gemeinsame Kinder, die das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Deutsches Recht

Nach deutschem Recht kann der Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Name der Frau oder des Mannes zum Ehenamen bestimmt werden. Gesetzlich nicht vorgesehen ist es dagegen, einen aus beiden Familiennamen der Ehepartner zusammengesetzten Namen zum Ehenamen zu bestimmen.

Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Besteht der Ehename aus mehreren Namen, ist eine Hinzufügung nicht möglich. Besteht dagegen der hinzuzufügende Familienname aus mehreren Namen, kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden.

Die Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod des Ehepartners bewirkt keine Namensänderung.

Die Möglichkeiten der Voranstellung bzw. Hinzufügung nach Auflösung der Ehe entsprechen den obigen Ausführungen.

Hinweise zur Namensführung in der Ehe bei Eheschließung in Argentinien vor dem 04.03.1991

Viele deutsche Frauen haben – abhängig vom Eheschließungsdatum und der Staatsangehörigkeit des Ehepartners - bei Eheschließung vor 1991 automatisch per Gesetz einen Ehenamen erworben. Sofern die Wiederannahme des Geburtsnamen gewünscht wird, ist eine gesonderte Erklärung hierüber abzugeben. Wenn die Ehe in Argentinien geschieden wurde, ist die Anerkennung der Scheidung notwendig. Nähere Informationen dazu hier.


Zuständigkeit

Die Namenserklärung wird wirksam durch Zugang beim Standesamt des aktuellen oder früheren Wohnsitzes des Antragstellers und Bestätigung der Wirksamkeit. Sofern niemals ein inländischer Wohnsitz existierte, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Der Antrag kann bei Wohnsitz in Argentinien an der Botschaft oder einem Honorarkonsul abgegeben und von dort an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden.

Verfahren: Nachträgliche Erklärung zur Namensführung in der Ehe

Bitte für die Abgabe der Erklärung über die Homepage einen Termin buchen in der Kategorie „Sonstige Rechts- und Konsularangelegenheiten“. Bitte laden Sie das Erklärungsformular von der Homepage runter und bringen dieses ausgefüllt mit.

Formular Gemeinsame Ehenamenserklärung

Formular einseitige Erklärung zum Ehenamen (z.B. Wiederannahme des Mädchennamens)

Gebühren

Die Gebühr des Standesamts für die Bescheinigung über die Namensführung beträgt in der Regel 10 €. Die Bescheinigung wird mit der Zahlungsaufforderung an die Botschaft gesandt.

Die Botschaft erhebt Gebühren für die erforderlichen Beglaubigungen von Unterschriften und/oder Kopien. Bei Antragstellung fallen folgende Gebühren an, zahlbar in argentinischen Pesos:

Beglaubigung von Fotokopien (bis zu 10 Seiten)

25,75 €

Beglaubigung der Unterschriften in der Namenserklärung

79,57 €

Zum Termin sind folgende Unterlagen im Original mit je einer Kopie mitzubringen:

Alle nicht-deutschsprachigen Urkunden müssen mit Apostille und einer Übersetzung von einem anerkannten Übersetzer vorgelegt werden.

  • Geburtsurkunden der Ehe-/ Lebenspartner,
  • Heiratsurkunde / Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit der der Ehe-/ Lebenspartner: Reisepässe oder amtliche Ausweise, falls vorhanden: Staatsangehörigkeitsausweis (ggf. des Vorfahren), Einbürgerungsurkunde

    Falls zutreffend:

  • Heiratsurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunden aller Vorehen bzw. vorherigen Lebenspartnerschaften
  • Auflösungsnachweise aller Vorehen bzw. Lebenspartnerschaften z.B. Scheidungsurteil bzw. Urteil über die Auflösung der Lebenspartnerschaft mit Rechtskraftvermerk oder Sterbeurkunde eines Ehepartners
  • Anerkennungsbescheid für ausländische Ehescheidung der zuständigen Landesjustizverwaltung. Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger in Argentinien hat scheiden lassen, so muss diese Scheidung zunächst in Deutschland anerkannt werden, weitere Infos hier
  • Geburtsurkunden aller gemeinsamen Kinder
  • Nachweis zur Namensführung in der Ehe: z. B. Bescheinigung über die Namensführung vom Standesamt
  • Meldebescheinigung oder Abmeldebescheinigung vom deutschen Wohnort
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