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Scheidung

Eine Braut aus Holz die einem Bräutigam aus Holz den Rücken zudreht.

Eine Braut aus Holz die einem Bräutigam aus Holz den Rücken zudreht., © colourbox

28.10.2021 - Artikel

Eine im außereuropäischen Ausland erfolgte Ehescheidung deutscher Staatsangehöriger muss zunächst durch die zuständige deutsche Behörde anerkannt werden, um Rechtswirkung zu entfalten.

Antrag auf Anerkennung einer im außereuropäischen Ausland erfolgten Ehescheidung


Im Gegensatz zu einer im Ausland erfolgten Eheschließung, die in der Regel ohne weiteres auch für den deutschen Rechtsbereich anerkannt wird, muss eine im außereuropäischen Ausland erfolgte Ehescheidung zunächst durch die zuständige deutsche Behörde anerkannt werden, um Rechtswirkung zu entfalten.

Wichtig ist dies insbesondere für den Fall, dass eine erneute Eheschließung geplant ist, da es sich bei der neu geschlossenen Ehe sonst ggf. um eine in Deutschland unzulässige Doppelehe handeln könnte. Auch für die Einreichung einer Geburtsanzeige für ein Kind, welches in einer nachfolgenden Ehe geboren ist, kann eine Scheidungsanerkennung erforderlich sein. Bei einer Erklärung zur Wiederannahme des Geburtsnamens nach Scheidung ist dieses Verfahren zwingende Voraussetzung. Einen nach deutschem Recht erworbenen Ehenamen verliert man nach einer Scheidung nicht automatisch, sondern es bedarf einer Namenserklärung, mehr dazu hier.

Eine Anerkennung der Scheidung gemäß § 107 FamFG ist dann nicht erforderlich, wenn beide Ehegatten, deren Ehe geschieden worden ist, die Staatsangehörigkeit des Landes haben, in dem die Scheidung vorgenommen worden ist (wenn also beispielsweise bei einer in Argentinien erfolgten Ehescheidung beide Ehepartner die argentinische Staatsangehörigkeit haben). Ist allerdings einer der Partner deutsch-argentinischer Doppelstaater, ist ein Anerkennungsverfahren erforderlich.

Der Antrag kann direkt bei der zuständigen deutschen Landesjustizverwaltung gestellt werden. Hinweise zur zuständigen Behörde finden Sie auf dem Antragsformular und unter dem Stichwort „Landesjustizverwaltung“ im Internet.

Für die Einreichung des entsprechenden Antrags bei der örtlich zuständigen Landesjustizverwaltung in Deutschland ist die Vorlage folgender Unterlagen erforderlich:

  1. Heiratsurkunde der aufgelösten/für nichtig erklärten Ehe
  2. Vollständige Ausfertigung der ausländischen Entscheidung mit Rechtskraftvermerk und möglichst mit Tatbestand und Entscheidungsgründen. Achtung: für Argentinien genügt nicht die Vorlage der Heiratsurkunde mit dem Eintrag des Scheidungsvermerks. Es muss das vollständige Scheidungsurteil des Gerichts vorgelegt werden.
  3. Nachweise der Staatsangehörigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin (z. B. Reisepass, Personalausweis)
  4. Verdienstbescheinigung des Antragstellers/der Antragstellerin (die Höhe der Gebühr wird durch die Landesjustizverwaltung nach dem Einkommen festgelegt)

Verfahren

Allen fremdsprachigen Urkunden muss eine Apostille und eine Übersetzung in die deutsche Sprache beigefügt werden. Die Übersetzung muss von einem anerkannten Übersetzer gefertigt sein.

Sofern Urkunden aus anderen Ländern als Deutschland oder Argentinien vorgelegt werden, erkundigen Sie sich bitte zuvor bei der Botschaft, ob die Einholung einer Apostille möglich oder ggf. die Einholung einer Legalisation der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland im Land der Ausstellung erforderlich ist.

Es empfiehlt sich, statt der Originale dem Antrag beglaubigte Kopien beizufügen.

Die Kopien können, müssen aber nicht notwendigerweise von der deutschen Botschaft oder einem Honorarkonsul beglaubigt werden.

Sie brauchen einen Termin, um in der Botschaft vorzusprechen und die Kopien beglaubigen zu lassen. Bei dieser Gelegenheit werden wir Sie hinsichtlich des Anerkennungsverfahrens gern beraten.

Gebühren

zum amtlichen Kurs der Botschaft in argentinischen Pesos in bar oder mit Kreditkarte

79,57€ Beglaubigung der Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin auf dem Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen nach Art. 7 FamRÄndG. Die Unterschriftsbeglaubigung ist nicht vorgeschrieben, wird bei Antragstellung aus dem Ausland jedoch empfohlen.

25,75€ Kopiebeglaubigung (unabhängig von Seitenzahl)

Die zuständige Landesjustizverwaltung in Deutschland erhebt weitere Gebühren, die nach Zahlungsaufforderung direkt auf dem angegebenen Wege in Deutschland zu begleichen sind.


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