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Familiennachzug zu in Deutschland lebenden Drittstaatern, z.B. Argentiniern
Visa zum Zwecke der Familienzusammenführung können beantragt werden für einen Familiennachzug zu einem in Deutschland mit legaler Aufenthaltserlaubnis lebenden drittstaatsangehörigen Ehegatten oder Elternteil. Für den geplanten Daueraufenthalt in Deutschland muss vorab bei der Botschaft das bereits bei Einreise erforderliche, nationale Visum beantragt werden.
Im Visumverfahren sind vom ausländischen Ehegatten mind. Sprachkenntnisse des Niveaus A1 eines nach den Standards der ALTE (Association of Language Testers) zertifizierten Prüfungsanbieters nachzuweisen. Weiterführende Hinweise des BAMF zum Nachweis einfacher Deutschkenntnisse finden Sie hier.
Hintergrund: Sie sollen sich in Deutschland von Anfang an zumindest auf einfache Art auf Deutsch verständigen und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können. Der Einstieg in den Integrationskurs und damit auch die Integration in die deutsche Gesellschaft sollen so erleichtert werden.
Anerkannte Sprachzeugnisse zur Vorlage im Visumverfahren können in Argentinien, nach derzeitigem Kenntnisstand der Deutschen Botschaft Buenos Aires, nur beim Goethe Institut oder dem Sprachzentrum Buenos Aires erteilt werden, während Sprachkurse vorab selbstverständlich auch bei anderen Sprachinstituten absolviert werden können. Die Botschaft weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach derzeitigem Stand in Argentinien flächendeckend zumutbare Möglichkeiten zum Spracherwerb sowie zur Ablegung von Sprachtests zur Erlangung von Nachweisen des mind. erforderlichen Sprachniveaus A1 bestehen.
Wichtig:
Bitte beachten Sie, dass auch vorgelegte, aktuelle und gültige Sprachnachweise im Visumverfahren ggf. von der Botschaft nochmals überprüft werden können, wenn dies im Einzelfall erforderlich scheint (z.B. zur Prüfung des tatsächlichen Sprachvermögens von Antragstellern).
Nachzug zum Elternteil:
Minderjährige Kinder unter 16 Jahre müssen keine Sprachkenntnisse vorweisen. Minderjährige Kinder ab 16 Jahre, aber unter 18 Jahre müssen C1 Sprachkenntnisse nachweisen. Hintergrund: sie sind noch schulpflichtig, ohne fundierte Deutschkenntnisse ist die Integration in eine deutsche Schule in diesem Alter sehr schwierig. Volljährige können nicht zu ihrem in Deutschland lebenden Elternteil nachziehen.
Für die Beantragung des Visums sind bei persönlicher Vorsprache folgende Unterlagen vorzulegen:
- 1 ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular und Belehrung gem. § 54 Abs.2 Nr.8 i.V.m. § 53 AufenthG
- 1 aktuelles biometrisches Passfoto, Größe des Fotos 3,5 x 4,5 cm (Frontalaufnahme, Augen direkt auf die Kamera gerichtet, heller Hintergrund, ohne Schatten im Gesicht, keine Reflektion auf Brillengläsern, keine Kopfbedeckung. Mund geschlossen. Das Gesicht -von Kinn bis Haaransatz- muss 80% des Fotos ausfüllen (Gesichtshöhe zwischen 3,6 und 3,2 cm), linke und rechte Gesichtshälfte deutlich sichtbar)
Folgende Unterlagen bitte jeweils im Original und eine Fotokopie (Format DIN A4) vorlegen:
- aktueller und gültiger Reisepass (Gültigkeit muss noch mindestens 90 Tage über das geplante Einreisedatum hinaus gegeben sein)
- argentinische D.N.I. // bei in Argentinien wohnhaften Drittstaatsangehörigen: arg. Aufenthaltsgenehmigung („DNI para extranjeros“)
- Ausweis- und/oder Passkopien des Ehegatten/Elternteil, Nachweise zum Aufenthaltstitel in Deutschland, ggf. Arbeitsvertrag des Ehegatten/Elternteil
- Wohnsitz-/Meldebescheinigung des Ehegatten in Deutschland; bei gemeinsamem Umzug nach Deutschland: Angabe der zukünftigen bzw. ersten Adresse in Deutschland; Nachweise zum ggf. beantragten Aufenthaltstitel in Deutschland
- Heiratsurkunde mit Apostille (= int. Echtheitsvermerk) mit vereidigter Übersetzung ins Deutsche
- bei Familiennachzug von minderjährigen Kindern:
Geburtsurkunde des Kindes mit Apostille (= int. Echtheitsvermerk) mit vereidigter Übersetzung ins Deutsche;- Bitte beachten Sie: Ist Ihr minderjähriges Kind 16 Jahre oder älter, und zieht nicht zusammen mit beiden Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil nach Deutschland, ist ein deutscher Sprachnachweis auf C1 Niveau erforderlich.
- ggf. Heiratsurkunde mit Apostille (= int. Echtheitsvermerk) mit vereidigter Übersetzung ins Deutsche;
ggf. bei geteiltem Sorgerecht: notarielle Einverständniserklärung des nicht mitziehenden Elternteils mit Apostille (= int. Echtheitsvermerk) mit vereidigter Übersetzung ins Deutsche über den Fortzug nach und dauerhaften Verbleib des Kindes in Deutschland
ggf. bei alleinigem Sorgerecht: gerichtlicher Sorgerechtsbeschluss und / oder Sorgerechtsnachweise mit vereidigter Übersetzung ins Deutsche; falls der nicht mehr sorgeberechtigte Elternteil noch ein Umgangsrecht besitzt: notarielle Einverständniserklärung des Elternteils mit Apostille (= int. Echtheitsvermerk) mit vereidigter Übersetzung ins Deutsche
- Mind. Sprachkenntnisse des Niveaus A1 eines nach den Standards der ALTE (Association of Language Testers) zertifizierten Prüfungsanbieters (z.B. Goethe Institut)
- Krankenversicherung gem. EU-Norm (Geltungsbereich für den gesamten EU-Raum, Mindestdeckungssumme: 30.000,-- €, gültig ab Tag der Einreise); spätestens nachzuweisen bei Abholung des Visums!
Hinweis:
Deutsche Personenstandsurkunden werden ohne Übersetzungen und Apostille anerkannt. Anträge minderjähriger Kinder müssen für diese von den sorgeberechtigten Eltern gestellt werden.
Bitte achten Sie auf die Abgabe vollständiger Antragsunterlagen! Unvollständige Anträge können zur direkten Ablehnung des Visumantrags führen.
Dieser Artikel wird ständig aktualisiert, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Im Einzelfall behält sich die Botschaft vor, auf die Vorlage weiterer Unterlagen zu bestehen. Eine Bearbeitung des Antrages durch die Botschaft und die erforderliche Weiterleitung an die Ausländerbehörde erfolgt erst nach vollständiger Vorlage der benötigten Unterlagen.
Hinweis:
Die Botschaft holt vor Visumerteilung die erforderliche Zustimmung bei der in Deutschland zuständigen Ausländerbehörde ein. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Bearbeitung des Visumantrages dadurch bis zu 3 Monate oder mehr in Anspruch nehmen kann. Auf die Bearbeitungsdauer in Deutschland kann die Botschaft keinen Einfluss nehmen. Die endgültige und längerfristige Aufenthaltsgenehmigung wird nach Einreise von der Ausländerbehörde in Deutschland erteilt.
Für die Beantragung des Visums zum Familiennachzug zu Drittstaatenangehörigen ist - bei Antragstellung - eine Gebühr in bar, zahlbar in argentinischen Pesos zum jeweils gültigen Zahlstellenkurs der Botschaft, zu zahlen. Zurzeit liegt die Visumsgebühr bei 75,- €.