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FAQs zum Thema Visum

29.11.2023 - FAQ

Hier haben wir die häufigsten Ihrer Fragen übersichtlich für Sie zusammengestellt.

Bitte schauen Sie sich unsere FAQs genau an, bevor Sie sich persönlich an die Auslandsvertretung wenden.

Für Fragen zum Working Holiday Programm, lesen Sie bitte hier.

FAQ

Ja, eine vorherige Terminvereinbarung ist notwendig. Termine werden ausschließlich online über unser Terminbuchungssystem vergeben.

Aufgrund der hohen Nachfrage sind die Termine zumeist längere Zeit im Vorraus ausgebucht. Es werden aber immer wieder Termine abgesagt, die automatisch wieder im System freigeschaltet werden. Es lohnt sich täglich in das Terminsystem zu schauen.

Sondertermine werden grundsätzlich nicht vergeben. Bitte schicken Sie uns hierzu keine Anfragen.

Der Visumantrag kann bis zu 6 Monate vor Ihrem geplanten Reisedatum gestellt werden.

Ja, der Visumantrag ist vom Antragsteller nach vorheriger Terminbuchung persönlich an der Botschaft zu stellen. Ausnahmen sind leider nicht möglich.

Wenn Sie einen gültigen EU-Pass haben, brauchen Sie kein Visum. Egal, was der Grund für Ihren Aufenthalt in Deutschland ist, als EU-Bürger brauchen Sie kein Visum.

Ja, Ihre Heiratsurkunde muss apostilliert und von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzt werden. Weitere Informationen zum Visum zur Familienzusammenführung finden Sie hier.

Nein. Wenn Ihr Ehepartner Deutscher ist und in Deutschland lebt, müssen Sie ein Visum zur Familienzusammenführung mit einem deutschen Staatsbürger beantragen und daher das A1-Sprachzeugnis vorlegen.

Dazu können wir leider nicht beraten. Um die Voraussetzungen zu Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis zu erfahren, wenden Sie sich bitte an die jeweilige Vertretung des betreffenden Landes in Argentinien.

Das kommt darauf an:

Wenn Ihr Partner EU-Bürger ist, richtet sich der Nachzug nach dem EU-Freizügigkeitsgesetz und eine Lebenspartnerschaft ist ausreichend.
Wenn Ihr Partner eine andere Staatsangehörigkeit hat (z. B. deutsch oder argentinisch), ist eine Heiratsurkunde erforderlich.

Nein, die Vorlage einer Vorabzustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit ist nicht zwingend erforderlich. Es ist jedoch ratsam, eine Vorabzustimmung einzuholen, um das Visumverfahren zu beschleunigen.

In der Liste der einzureichenden Dokumente ist jeweils angegeben, ob es sich um eine beglaubigte Übersetzung oder eine einfache Übersetzung handeln muss. Wenn Sie eine beglaubigte Übersetzung benötigen, können Sie sich an die folgenden Übersetzer wenden. An die einfache Übersetzung werden keine besonderen Anforderungen gestellt, lediglich die Richtigkeit der Übersetzung muss sichergestellt werden.

Ja, Sie können den Sprachkurs an jedem Spracheninstitut in Deutschland belegen. Wichtig ist jedoch, dass es sich um einen Intensivkurs handelt, d. h. um einen Intensivsprachkurs mit mindestens 18 Stunden Unterricht pro Woche.

Es gibt verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten für ein Visum. Für weitere Informationen sehen Sie bitte hier.

Bitte geben Sie bei der Terminreservierung den Reisezweck an, der Ihrer Meinung nach am ehesten auf Sie zutrifft. Sollte es notwendig sein, kann dieser am Tag der Beantragung am Schalter noch verändert werden.

Aus Datenschutzgründen darf die Botschaft keine Auskunft an Dritte zu laufenden Visumverfahren geben. Wir informieren nur den Antragsteller direkt, es sei denn Sie legen eine schriftliche Vollmacht des Antragstellers vor.

Leider nein. Aus organisatorischen Gründen und zur Vermeidung von zeitlichen Verzögerungen bieten wir dies nicht an. Die Visa müssen im Konsulat in Buenos Aires abgeholt werden, wo auch der Antrag gestellt wird.
Allerdings ist es möglich, dass das Visum von Dritten abgeholt wird. Diese Dritten müssen beim Konsulat mit einer einfachen Vollmacht des Antragstellers (mit den persönlichen Daten des Antragstellers und der abholenden Person) und der DNI der abholenden Person vorstellig werden und die Vollmacht sowie den Reisepass des Antragstellers vorlegen.

Nein, es ist auch möglich, über Drittländer nach Deutschland zu reisen. Bitte machen Sie sich jedoch vorab mit den Transit- bzw. Einreisebestimmungen der jeweiligen Länder vertraut.

Sie können nach Erhalt des Visums während der Gültigkeitsdauer Ihres Visums jederzeit nach Deutschland einreisen.

Ja, als argentinischer Staatsangehöriger können Sie sich 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen als Tourist im Schengen-Raum aufhalten. Dazu müssen Sie den Schengen-Raum spätestens an dem Datum verlassen, das als Ende der Gültigkeit des Visums angegeben ist und wieder in den Schengen-Raum einreisen, um einen touristischen Einreisestempel in Ihrem Reisepass zu erhalten.

Die gezahlte Gebühr deckt die Verwaltungskosten für die Bearbeitung des Visumantrags durch die Botschaft. Die Gebühr ist nicht von der Erteilung oder Ablehnung des Visums abhängig. Die gezahlte Gebühr kann daher nicht zurückerstattet werden, wenn der Visumantrag abgelehnt wird.

Wenn Ihr Visumantrag abgelehnt wurde, Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind und Sie die Erteilung des beantragten Visums weiterhin begehren, können Sie die Visastelle darum bitten, die Entscheidung über Ihren Visumantrag zu überprüfen.

Dieses Verfahren heißt Remonstration. Gleichzeitig haben Sie die Möglichkeit, gegen die Ablehnung zu klagen und sie somit von einem Gericht überprüfen zu lassen. Remonstration und Klage sind voneinander unabhängig. Wenn Sie sich entscheiden, zunächst zu remonstrieren und die Botschaft bei der ablehnenden Entscheidung bleibt, erhalten Sie einen ausführlich begründeten Remonstrationsbescheid, gegen den Sie ebenfalls Klage erheben können.

Leider können wir zu Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen sowie Visumfragen nicht beraten. Bitte konsultieren Sie unsere Reise- und Sicherheitshinweise. Weiterhin empfehlen wir, sich an die argentinische Vertretung in Deutschland bzw. Ihrem Wohnort zu wenden.

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