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Liste der beim Antrag auf ein Schengenvisum vorzulegenden Unterlagen

30.05.2024 - Artikel

In Argentinien legal wohnhafte Drittstaatsangehörige, die für das Gebiet der Schengener Staaten der Visumpflicht unterliegen, können das erforderliche Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (max. 90 Tage) in den Schengener Staaten bei der Botschaft beantragen. Ob für Ihre Staatsangehörigkeit Visumpflicht im Gebiet der Schengener Staaten besteht, können Sie hier nachschauen.

Die Zuständigkeit der Botschaft ist nur gegeben, wenn Deutschland das Hauptreiseziel im Schengener Raum ist (z.B. aufgrund: längste Aufenthaltsdauer in Europa in Deutschland, Verwandtenbesuch in Deutschland, Geschäftsreise nach Deutschland o.ä.). In anderen Fällen muss das Visum bei einer anderen Schengen-Vertretung in Argentinien beantragt werden.

Für die Beantragung des Visums sind bei persönlicher Vorsprache folgende Unterlagen vorzulegen:

  • 1 ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular und Behlehrung gem. § 54 Abs.2 Nr.8 i.V.m. § 53 AufenthG
  • 1 aktuelles, biometrisches Passfoto, Größe des Fotos 3,5 x 4,5 cm
    (Frontalaufnahme, Augen direkt auf die Kamera gerichtet, heller Hintergrund, ohne Schatten im Gesicht, keine Reflektion auf Brillengläsern, keine Kopfbedeckung. Mund geschlossen. Das Gesicht -von Kinn bis Haaransatz- muss 80% des Fotos ausfüllen (Gesichtshöhe zwischen 3,6 und 3,2 cm), linke und rechte Gesichtshälfte deutlich sichtbar)

Folgende Unterlagen bitte jeweils im Original und einer Fotokopien (Format DIN A4) vorlegen:

  • aktueller und gültiger Reisepass (Gültigkeit muss noch mindestens 180 Tage über das geplante Einreisedatum hinaus gegeben sein)
  • Flugreservierung (Hin- und Rückflug bzw. Rundreiseticket)
  • Angaben und Nachweise zum beabsichtigten Aufenthaltszweck und –dauer:
    • Bei Geschäftsreisen:

      Einladung eines Unternehmens oder einer öffentlichen Einrichtung zu Zusammenkünften, Messen, Konferenzen oder sonstigen geschäftlichen, betrieblichen oder dienstlichen Veranstaltungen;

      sonstige Unterlagen, die die Existenz geschäftlicher oder dienstlicher Beziehungen belegen;

      Unterlagen, aus denen die Geschäftstätigkeit des Unternehmens hervorgeht (Nachweis vorheriger Geschäftstätigkeiten, Bestätigung der Eintragung des Unternehmens usw.);

      von dem Unternehmen unterzeichneter und versiegelter Beleg für den Grund der Reise (Fortsetzung oder Abschluss von Verhandlungen, Vertragsunterzeichnung usw.)

    • Reisen zu Studien- oder Ausbildungszwecken:

      Anmeldebestätigung einer Bildungseinrichtung über die beabsichtigte Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen

    • Organisierte oder individuelle Urlaubsreisen:

      vom Reisebüro ausgestellte Buchungsbestätigung für eine Pauschalurlaubsreise oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen die Reisepläne hervorgehen (beispielsweise eine Beschreibung der Reiseroute)

    • Teilnahme an politischen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen:

      Einladungen, Eintrittskarten, Stipendiumsbescheinigungen, Anmelde-bestätigungen oder Programm, (möglichst) mit Angabe des Namens der einladenden Stelle und der Dauer des Aufenthalts, oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen der Zweck der Reise hervorgeht

  • Finanzierungsnachweise für einen Betrag von täglich 45,- € für den gesamten Aufenthalt im Schengenraum kann derzeit erfolgen durch:
    • Original-Kontoauszüge der letzten drei Monate oder international gültige Kreditkarte mit Nachweis des Kartenlimits

      Es sind zusätzlich vorzulegen:

    • Bei Arbeitnehmern:

      die letzten drei Gehaltsabrechnungen;

      Arbeitsvertrag oder Bestätigung jüngeren Datum des Arbeitgebers

    • Bei Unternehmern oder Selbständigen:

      Nachweis der Unternehmensregistrierung;

      Steuererklärung

    • Bei Rentnern:

      Nachweis des Bezugs einer Rente des nationalen argentinischen Rentenfonds ANSES

    • Bei Studenten:

      Einkommensnachweis der Eltern oder Familienangehörigen, die den Studenten in seinem Herkunftsland unterstützen, oder

      Nachweis ausreichender finanzieller Mittel zur Bestreitung der Kosten des Aufenthalts im Schengen-Raum (z.B. Stipendien oder Eigenmittel)

    • Bei Einkommen aus anderen Quellen:

      Nachweis von Heimatüberweisungen;

      Nachweis regelmäßiger Einkünfte aus Immobilienbesitz;

      Kreditkartenabrechnungen mit dem aktuellen Kontostand;

      Heiratsurkunde oder vom Standesamt ausgestellte Haushaltsgemeinschaftsbestätigung

    • Bei Kostenübernahme für den Antragsteller oder bei privater Unterbringung:

      Nachweis der Kostenübernahme oder einer privaten Unterkunft durch eine von einer Ausländerbehörde in Deutschland ausgestellte Verpflichtungserklärung

  • Nachweis der Unterkunft (falls keine Privatunterkunft):
    • Pauschalurlaubsgutschein oder
    • Hotelreservierung oder
    • Nachweis der Anmietung einer Ferienwohnung oder
    • Reservierung einer Unterkunft in einem Studentenwohnheim oder
    • Nachweis ausreichender finanzieller Mittel zur Bestreitung der Unterkunftskosten während der gesamten Dauer des geplanten Aufenthalts in Deutschland bzw. den Schengener Staaten
  • Nachweis des Wohnsitzes im Argentinien:
    • Bei endgültigem rechtlichen Aufenthaltsstatus in Argentinien:

      gültiger Aufenthaltstitel („D.N.I. para extranjeros“)

    • Bei offenem Aufenthaltsstatus:

      Arbeitsvertrag oder Schreiben des Arbeitgebers oder

      Nachweis familiärer Bindungen (Bescheinigungen, Gerichtsurteil usw.)

      Eigentumstitel und Nachweis des steuerlichen Status in Bezug auf das betreffende Eigentum oder

      Wohnsitznachweis

    • Bei Studenten:

      Studienbescheinigung der Einrichtung, in der Sie studieren

  • Zur Prüfung der Rückkehrbereitschaft:
    • Arbeits- und Anstellungsnachweise in Argentinien mit Gehaltsangabe und den letzten drei aktuellen Gehaltsnachweisen
    • über den geplanten Aufenthalt hinaus gültiger Mietvertrag oder Immobilieneigentumsnachweis
    • Kontostands- und bewegungsnachweise der letzten drei Monate
    • ggf. Studiennachweis, aktuelle Einschreibung an Hochschule in Argentinien
    • ggf. Heiratsurkunde und Angabe, ob Ehegatte mitreist
    • Informationen zu sonstigen Familienangehörigen, die ebenfalls in Argentinien wohnhaft sind
    • Informationen allgemein zur eigenen Lebenssituation in Argentinien
  • Bei Minderjährigen:
    • Wenn der Minderjährige nur mit einem Elternteil reist: schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils oder Vormunds, außer wenn der Elternteil das alleinige Sorgerecht hat
    • Wenn der Minderjährige allein reist: schriftliche Zustimmung beider Eltern oder Vormunde, außer wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat
    • Kopien der Personalausweise der Eltern und das amtliche Dokument zum Nachweis der Verwandtschaft mit dem Minderjährigen bzw. des Sorgerechts für den Minderjährigen
  • Krankenversicherung gem. EU-Norm (Geltungsbereich für den gesamten EU-Raum, Mindestdeckungssumme: 30.000,- €, gültig ab Tag der Einreise für den gesamten Zeitraum)

Wenn Sie ein Visum zum Flughafentransit beantragen, dann sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Visum oder sonstige Einreisegenehmigung für das Bestimmungsland
  • Flugscheine für die Weiterreise

Hinweis:
Die Botschaft behält sich vor, im Einzelfall noch weitere Unterlagen und Nachweise anzufordern.

Bitte achten Sie auf die Abgabe vollständiger Antragsunterlagen. Unvollständige Anträge können zur direkten Ablehnung des Visumantrags führen. Auf die Erteilung eines Schengenvisums besteht kein Anspruch.

Dieses Information wird ständig aktualisiert, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Hinweis:

Die Botschaft benötigt für die Bearbeitung eines Schengen-Visumantrages i.d.R. nicht länger als eine Woche, in Einzelfällen kann die Bearbeitung jedoch länger dauern.

Für die Beantragung des Visums ist --bei Antragstellung-- eine Gebühr in bar, zahlbar in argentinischen Pesos zum jeweils gültigen Zahlstellenkurs der Botschaft, zu zahlen. Zurzeit liegt die Visumgebühr bei 80,- €.

Ab dem 11.06.2024 beträgt die Gebühr für ein Schengenvisum 90 EUR; für Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren 45 EUR (Art. 16 Abs. 1 und 2 Visakodex).

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