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Familiennachzug zu Deutschen

24.03.2025 - Artikel

Visa zum Zwecke der Familienzusammenführung können beantragt werden für einen Familiennachzug zu einem in Deutschland lebenden deutschen Ehegatten und/oder deutschen minderjährigen Kind zur Ausübung des Sorgerechts. Für den geplanten Daueraufenthalt in Deutschland muss vorab bei der Botschaft das bereits bei Einreise erforderliche, nationale Visum beantragt werden.

Für die Beantragung des Visums sind bei persönlicher Vorsprache folgende Unterlagen vorzulegen:

  • 1 ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular und Belehrung gem. §54 Abs. 2Nro. 8 i.V.m. §53 AuftentG
  • 1 aktuelles biometrisches Passfoto, Größe des Fotos 3,5 x 4,5 cm (Frontalaufnahme, Augen direkt auf die Kamera gerichtet, heller Hintergrund, ohne Schatten im Gesicht, keine Reflektion auf Brillengläsern, keine Kopfbedeckung. Mund geschlossen. Das Gesicht -von Kinn bis Haaransatz- muss 80% des Fotos ausfüllen (Gesichtshöhe zwischen 3,6 und 3,2 cm), linke und rechte Gesichtshälfte deutlich sichtbar)

Folgende Unterlagen bitte jeweils im Original und eine Fotokopie (Format DIN A4) vorlegen:

  • aktueller und gültiger Reisepass (Gültigkeit muss noch mindestens 90 Tage über das geplante Einreisedatum hinaus gegeben sein)
  • argentinische D.N.I. // bei in Argentinien wohnhaften Drittstaatsangehörigen: arg. Aufenthaltsgenehmigung („DNI para extranjeros“)
  • Ausweis- und/oder Passkopien des deutschen Ehegatten/ minderjährigen Kindes
  • Wohnsitz-/Meldebescheinigung des Ehegatten/ minderjährigen Kindes in Deutschland; bei gemeinsamem Umzug nach Deutschland: Angabe der zukünftigen bzw. ersten Adresse in Deutschland
  • Heiratsurkunde mit Apostille (= int. Echtheitsvermerk) mit vereidigter Übersetzung ins Deutsche
  • bei Familiennachzug von minderjährigen Kindern:
    Geburtsurkunde des Kindes mit Apostille (= int. Echtheitsvermerk) mit vereidigter Übersetzung ins Deutsche;
    ggf. Heiratsurkunde mit Apostille (= int. Echtheitsvermerk) mit vereidigter Übersetzung ins Deutsche;
  • ggf. bei geteiltem Sorgerecht: notarielle Einverständniserklärung des nicht mitziehenden Elternteils mit Apostille (= int. Echtheitsvermerk) mit vereidigter Übersetzung ins Deutsche über den Fortzug nach und dauerhaften Verbleib des Kindes in Deutschland

    ggf. bei alleinigem Sorgerecht: gerichtlicher Sorgerechtsbeschluss und / oder Sorgerechtsnachweise mit vereidigter Übersetzung ins Deutsche; falls der nicht mehr sorgeberechtigte Elternteil noch ein Umgangsrecht besitzt: notarielle Einverständniserklärung des Elternteils mit Apostille (= int. Echtheitsvermerk) mit vereidigter Übersetzung ins Deutsche

  • Bei Familiennachzug zum ungeborenen deutschen Kind: Ärztliches Attest über die Schwangerschaft inkl. Angabe zum voraussichtlichen Geburtstermin.

    Sind die Eltern nicht verheiratet und möchte der nicht-deutsche Vater nachziehen, muss eine wirksame Vaterschaftsanerkennung und eine Sorgeerklärung vorliegen. Bitte kontaktieren Sie uns in diesem Fall vorab über das Kontaktformular, ggf. kann die Beurkundung an der Botschaft erfolgen.

  • Bei Ehegattennachzug: Mind. Sprachkenntnisse des Niveaus A1 eines nach den Standards del ALTE ( Association of Language Testers) zertifizierten Prüfungsanbieters
  • Krankenversicherung gem. EU-Norm (Geltungsbereich für den gesamten EU-Raum, Mindestdeckungssumme: 30.000,-- €, gültig ab Tag der Einreise); spätestens nachzuweisen bei Abholung des Visums!

Hinweis:

Deutsche Personenstandsurkunden werden ohne Übersetzungen und Apostille anerkannt.

Bitte achten Sie auf die Abgabe vollständiger Antragsunterlagen! Unvollständige Anträge können zur direkten Ablehnung des Visumantrags führen.

Dieser Artikel wird ständig aktualisiert, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Im Einzelfall behält sich die Botschaft vor, auf die Vorlage weiterer Unterlagen zu bestehen. Eine Bearbeitung des Antrages durch die Botschaft und die erforderliche Weiterleitung an die Ausländerbehörde erfolgt erst nach vollständiger Vorlage der benötigten Unterlagen.

Hinweis:

Die Botschaft holt vor Visumerteilung die erforderliche Zustimmung bei der in Deutschland zuständigen Ausländerbehörde ein. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Bearbeitung des Visumantrages dadurch bis zu 3 Monate oder mehr in Anspruch nehmen kann. Auf die Bearbeitungsdauer in Deutschland kann die Botschaft keinen Einfluss nehmen. Die endgültige und längerfristige Aufenthaltsgenehmigung wird nach Einreise von der Ausländerbehörde in Deutschland erteilt.

Die Beantragung eines Visums zum Familiennachzug zum deutschen Ehegatten / Kind ist gebührenfrei.

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