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Rechtsverfolgung in Zivil- und Handelssachen

Waage Gerechtigkeit

Waage Gerechtigkeit, © Colourbox

28.07.2023 - Artikel

Durchsetzung von Forderungen und vollstreckbaren Urteilen in Argentinien

Allgemeine rechtliche Grundlagen

Multilaterale Abkommen für Rechtshilfe

  • Haager Übereinkommen über den Zivilprozess vom 1.3.1954
  • Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5.10.1961
  • Haager Übereinkommen vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen
  • Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 18.3.1970
  • UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20.6.1956
  • New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958

Geltendmachen von Forderungen

Außergerichtliche Einziehung von Forderungen

Wie kann ich den Schuldner finden? Sie können sich an die

  • die Cámara Electoral (Wählerverzeichnis) 24 de Mayo 245 // C1002ABE Buenos Aires, e-mail: consultas@pjn.gov.ar
  • das Registro Nacional de las Personas (Personenregister) Teniente General Perón 664 // C1038AAN Buenos Aires, e-mail: informes@renaper.gov.ar, zur Website von RENAPER
  • und an Polizeidienststellen, in deren Amtsbezirk die Person vermutet wird, wenden.

Bei allen Anfragen an diese Stellen ist als Anhaltspunkt die Nummer des „Documento Nacional de Identidad“ (DNI) der gesuchten Person anzugeben.

Detekteien, private Ermittler o.ä. findet man unter dem Stichwort „Investigaciones“ im argentinischen Branchentelefonbuch und im Internet.

Möglichkeiten der Botschaft

Die Botschaft kann Schuldner mit Sitz in Argentinien im Auftrag deutscher Gläubiger um Kontaktaufnahme bitten und zur freiwilligen Zahlung auffordern. Voraussetzung hierfür ist die Mitteilung des vollständigen Namens und der Adresse des Schuldners. Die Botschaft kann keine Ermittlungen hierzu durchführen. Auch stehen ihr generell keine Zwangsmittel zur Verfügung.

Inkasso

Für deutsche Firmen bietet die Deutsch-Argentinische Industrie- und Handelskammer (Cámara de Industria y Comercio Argentino-Alemana) einen kostenpflichtigen Inkassodienst an:

Deutsch-Argentinische Industrie- und Handelskammer

Corrientes 327 - Piso 23 //C1043AAD Buenos Aires

Tel.: 0054 11 - 5219 4000 // Telefax: 0054 11 - 5219 4001

zur Homepage der AHK

Daneben gibt es Büros, die sich auf Inkasso spezialisiert haben. Sie sind im argentinischen Branchentelefonbuch und im Internet unter „cobranzas“ zu finden.

Mahnverfahren

Das argentinische Recht kennt kein Verfahren, das dem deutschen Mahnverfahren (mit Mahn- und Vollstreckungsbescheid) vergleichbar wäre.

Schiedsverfahren

Bei der Deutsch-Argentinischen Industrie- und Handelskammer (Cámara de Industria y Comercio Argentino-Alemana, Adresse siehe oben) ist ein Schiedsgericht (Tribunal arbitral) eingerichtet. Vermögensrechtliche Ansprüche können dort geltend gemacht werden, wenn eine Partei einen Geschäftssitz in Lateinamerika und die andere Partei einen Geschäftssitz in Europa hat. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht bietet viele Vorteile, darunter die Möglichkeit, Deutsch und Spanisch als Verfahrenssprache zu wählen, sodass jede Partei in ihrer Sprache verhandeln kann. Alle Schiedsrichter sprechen beide Sprachen und sind auf Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und Argentinien spezialisiert. Darüber hinaus spart das Schiedsverfahren im Vergleich zum staatlichen Gerichtsverfahren Zeit und Geld und findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Einklagen von Forderungen

Gesetzliche Grundlagen

Das Verfahren richtet sich nach dem Código Procesal Civil y Comercial de la Nación (CPC). Die Ansprüche müssen in Form einer Klage vor dem zuständigen argentinischen Gericht geltend gemacht werden.

Sachliche, örtliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit liegt bei den Zivilgerichten erster Instanz. (Decreto Ley 1.285/58)

Örtlich zuständig ist im Bezug auf Grundstücke das Gericht des Belegenheitsortes und in anderen Fällen das Gericht am Erfüllungsort oder Wohnsitz des Beklagten. (Art. 5 ff CPC)

Verfahrensarten

Das argentinische Recht unterscheidet zwischen dem verkürzten Verfahren (Art. 321 ff CPC), das für geringe Streitwerte anzuwenden ist, dem ordentlichen Verfahren (Art. 330 ff CPC) und dem Vollstreckungsverfahren (Art. 520 ff CPC).

Kosten

Grundsätzlich gilt, dass die unterliegende Partei alle Kosten des Verfahrens bis zu einer Höhe von 25% des Streitwerts (ohne eigene Anwaltskosten) zu tragen hat. Eine der deutschen Prozess-kostenhilfe vergleichbare Unterstützung von mittellosen Parteien gibt es in Argentinien nicht. Allerdings wird die Partei, soweit sie ihre Bedürftigkeit nachweisen kann, von bestimmten Kosten wie etwa Gerichtsgebühren und Anwaltskosten befreit. Auch kann über die Anwaltskammer der jeweiligen Provinz eine kostenlose Beratung beantragt werden.

Zu beachten ist, dass in Argentinien in jeder Instanz Anwaltszwang besteht. Die Botschaft oder die Deutsch-Argentinische Industrie- und Handelskammer sind gerne mit einer unverbindlichen Nennung von Anwälten behilflich. Von Deutschland aus muss die Unterschrift auf der für den argentinischen Anwalt ausgestellten Vollmacht durch eine argentinische Auslandsvertretung beglaubigt oder durch eine deutsche Behörde beglaubigt und mit einer Apostille versehen sein.

Alle Angaben beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung der Information. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.


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