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Informationen über die abgabenfreie Einfuhr und die ausfuhrrechtliche Behandlung von Übersiedlungsgut, Heiratsgut, Erbschaftsgut und zur Einrichtung einer Zweitwohnung bestimmten Hausrat

23.04.2021 - Artikel

I. Rechtsgrundlagen

II. Übersiedlungsgut

III. Heiratsgut

IV. Erbschaftsgut

V. Hausrat zur Einrichtung einer Zweitwohnung


I. Rechtsgrundlagen

Die Einfuhrabgabenbefreiung für Übersiedlungsgut, Heiratsgut, Erbschaftsgut und Hausrat zur Einrichtung einer Zweitwohnung ergibt sich aus

Art. 2 bis 24 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 105 S. 1),

§ 1 der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993 (Bundesgesetzblatt 1992 I S. 1526),

§ 1 der Einfuhrverbrauchsteuer-Befreiungsverordnung (Bundesgesetzblatt 1993 I S. 1461).

Nach diesen Bestimmungen sind aus Drittländern eingeführte Waren unter bestimmten Voraussetzungen von Zöllen, Einfuhrumsatzsteuer und von etwaigen Verbrauchssteuern befreit.

Beim Verbringen von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland sind weder Einfuhrabgaben zu entrichten noch Zollförmlichkeiten zu beachten. Zu ihrer Einfuhr bedarf es keiner Einfuhrgenehmigung nach dem Außenwirtschaftsrecht.

Für die Ausfuhr von Übersiedlungsgut, Heiratsgut, Erbschaftsgut und Hausrat zur Einrichtung einer Zweitwohnung in einem Drittland gelten die Vorschriften in der VO (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 - Zollkodex-DVO. Gemäß Artikel 226 Buchst. d) und Artikel 231 Buchst. d) Zollkodex-DVO können die Zollbehörden zulassen, daß Waren von geringer wirtschaftlicher Bedeutung mündlich oder konkludent zur Ausfuhr angemeldet werden.

Die deutschen Zollstellen sind gehalten, als Fälle dieser Art Übersiedlungsgut, Heiratsgut, Erbschaftsgut und Hausrat zur Einrichtung einer Zweitwohnung anzusehen.

II. Übersiedlungsgut

a) Einfuhr:

Nach Art. 2 bis 10 der Verordnung 918/83 ist Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegen, von Einfuhrabgaben befreit.

Übersiedlungsgut sind Waren, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind und die nach Art und Menge keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen. Dazu rechnen insbesondere neben Hausrat (z.B. Möbel und Wäsche) Fahrräder und Krafträder, private Kraftfahrzeuge und deren Anhänger, Wassersportfahrzeuge, Sportflugzeuge sowie Haus- und Reittiere. Als Übersiedlungsgut gelten auch Haushaltsvorräte in den von einer Familie üblicherweise als Vorrat gehaltenen Mengen. Ausgeschlossen von der Einfuhrabgabenbefreiung für Übersiedlungsgut sind Nutzfahrzeuge und gewerblich genutzte Gegenstände, soweit es sich nicht um tragbare Instrumente für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten handelt.

Tabak, Tabakwaren und alkoholische Erzeugnisse sind von der Abgabenfreiheit ausgeschlossen; Parfüm, Toilettenwasser und Kaffee sind dagegen im Umfang der jeweiligen Reisefreimengen abgabenfrei.

2. Voraussetzungen der Einfuhrabgabenbefreiung

Die Einfuhrabgabenbefreiung hängt von folgenden Voraussetzungen ab:

2.1. Das Übersiedlungsgut muß innerhalb von zwölf Monaten nach Wohnsitznahme im Inland einer Zollstelle angemeldet werden; diese Frist gilt auch bei einem Verbringen in Teilsendungen. Weist der Beteiligte nach, daß er das Übersiedlungsgut nicht binnen zwölf Monaten nach der Übersiedlung verbringen konnte, so wird die Einfuhrabgabenbefreiung auch gewährt, wenn die Waren alsbald nach Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens drei Jahre nach der Übersiedlung verbracht werden.

2.2. Das Übersiedlungsgut muß zu normalen Marktbedingungen - also im Regelfall voll versteuert - erworben worden sein und darf nicht anläßlich der Ausfuhr von den Steuern entlastet werden. Diese Voraussetzung gilt auch für Waren als erfüllt, die vor der Einfuhr im Rahmen der diplomatischen oder konsularischen Beziehungen geliefert worden sind.

2.3. Bei Übersiedlung aus einem nicht zu den EG gehörenden Land muß der Beteiligte mindestens 12 aufeinanderfolgende Monate im Ausland gewohnt haben; ein kürzeres Wohnen genügt, wenn es nachweislich für ein Jahr geplant war.

2.4. Alle Gebrauchsgegenstände müssen von den Beteiligten vor der Aufgabe ihres gewöhnlichen Wohnsitzes im Ausland während einer Mindestfrist von sechs Monaten benutzt worden sein und müssen 12 Monate zu den gleichen Zwecken weiter benutzt werden (bei Veräußerung oder Gebrauchsüberlassung innerhalb der 12-Monats-Frist entstehen Abgaben).

3. Nachweise

Als Nachweis, daß die Voraussetzungen der Abgabenfreiheit als Übersiedlungsgut vorliegt, genügen im Regelfall:

Eine Bescheinigung (z.B. ein Abzugsattest) der zuständigen ausländischen Behörde, aus der hervorgeht, wie lange der Übersiedelnde im Drittland gewohnt hat;

ein Zuzugsattest, Mietvertrag, Arbeitsvertrag o. dgl. zum Nachweis der Wohnsitznahme im Inland.

Der Nachweis für die Aufgabe des gewöhnlichen Wohnsitzes im Drittland kann z.B. auch durch Vorlage der Unterlagen über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, des neuen Arbeitsvertrages und ggf. der Korrespondenz mit dem neuen Arbeitgeber geführt werden. Solche Nachweise werden vor allem dann in Betracht kommen, wenn das Land, in dem der Übersiedelnde gewohnt hat, keine polizeiliche Anmeldung kennt. Es muß nur sichergestellt sein, daß aus den Unterlagen die Aufgabe des bisherigen gewöhnlichen Wohnsitzes mit genügender Klarheit hervorgeht.

Bei Kraftfahrzeugen und Sportflugzeugen ist außerdem eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde erforderlich, aus der hervorgeht, daß das Kraftfahrzeug oder Sportflugzeug in dem betreffenden Land auf den Namen des Übersiedelnden zum Verkehr zugelassen war. Kann eine solche Bescheinigung nicht vorgelegt werden, weil z.B. in dem betr. Land keine Zulassungspflicht besteht, so kann der Nachweis über die Benutzung auf andere zweckdienliche Weise geführt werden. Für die Zollanmeldung von Übersiedlungsgut ist ein besonderes Formular (Vordruck 0350) erforderlich, das bei den Zollstellen erhältlich ist.

4. Sonderfälle

Beantragt der Beteiligte bereits vor der Übersiedlung die Abfertigung seines Übersiedlungsguts zum freien Verkehr, so kann diesem Antrag stattgegeben werden, wenn er sich verpflichtet, seinen Wohnsitz tatsächlich innerhalb von sechs Monaten im Zollgebiet der Gemeinschaft zu begründen. Mit dieser Verpflichtung ist gleichzeitig eine Sicherheit zu leisten, deren Art und Höhe von der zuständigen Zollstelle bestimmt wird. Für die Berechnung der Frist für die Nutzung der Gebrauchsgegenstände im Drittland ist in diesem Fall der Zeitpunkt der Einfuhr des Übersiedlungsguts maßgebend.

Verläßt der Beteiligte seinen Wohnsitz im Drittland auf Grund beruflicher Verpflichtungen, ohne gleichzeitig im Zollgebiet der Gemeinschaft einen neuen Wohnsitz zu begründen, jedoch in der Absicht, dies zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen, so kann Übersiedlungsgut ebenfalls von Einfuhrabgaben befreit werden. Zur Festlegung sowohl der Frist für die Nutzung der Gebrauchsgegenstände im Drittland als auch der Zwölf-Monats-Frist für die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem das Übersiedlungsgut eingeführt wird. Die Frist für die weitere Benutzung der Gebrauchsgegenstände durch den Beteiligten für die Dauer von zwölf Monaten beginnt dagegen zu dem Zeitpunkt, an dem der Beteiligte seinen Wohnsitz tatsächlich ins Zollgebiet der Gemeinschaft verlegt. In diesen Fällen unterliegt die Befreiung von den Einfuhrabgaben ferner der Bedingung, daß der Beteiligte sich verpflichtet, seinen Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft innerhalb eines Zeitraums zu begründen, der von der Zollstelle nach Maßgabe der Umstände festzulegen ist. In Verbindung mit dieser Verpflichtung kann die Zollstelle eine Sicherheit verlangen, deren Art und Höhe sie bestimmt.

b) Ausfuhr

Die Ausfuhr von Übersiedlungsgut aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ist grundsätzlich genehmigungsfrei.

Als Übersiedlungsgut werden Waren behandelt, die auch bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft als Übersiedlungsgut anzusehen sind (vgl. Abschnitt II Buchstabe a).

Einschränkende Vorschriften der in Abschnitt I a aufgeführten Art für Lebensmittel, Spirituosen und Tabakwaren bestehen hier nicht; jedoch bedarf die Ausfuhr von Waren des Teils I Abschnitt A, B und C der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) - z.B. Schusswaffen, Spezialmaschinen für Rüstungszwecke - sowie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck gemäß VO (EG) Nr. 3381/94 i.V. m. Beschluß 96/613/GASP als Übersiedlungsgut der Genehmigung.

Der Übersiedelnde oder sein Beauftragter hat bei der Ausfuhr der Ausgangszollstelle, bei Versand durch die Post der Postanstalt oder bei Warenverkehr mit der Eisenbahn dem Versandbahnhof schriftlich zu erklären, daß die Sendung nur Übersiedlungsgut enthält. Die Erklärung ist der Sendung beizufügen; sie kann auch auf einem Begleitpapier oder dem Packstück abgegeben werden.

III. Heiratsgut

a) Einfuhr

Nach Art. 11 bis 15 der Verordnung 918/83 sind Aussteuer und Hausrat, auch neu, einer Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus Anlaß ihrer Eheschließung aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegt, von Einfuhrabgaben befreit.

1. Begriffsbestimmung

Zum Heiratsgut gehört neben der Aussteuer Hausrat. Als solcher gelten persönliche Gegenstände, Haus-, Bett- und Tischwäsche sowie Möbel und Geräte, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind.

Von den Einfuhrabgaben befreit sind auch die üblicherweise aus Anlaß einer Eheschließung von Personen mit Wohnsitz in einem Drittland überreichten Geschenke bis zu einem Höchstwert von 2.300 DM.

Für verbrauchssteuerpflichtiges Heiratsgut gilt Abschnitt II Buchstabe a, Nr. 1 entsprechend.

2. Voraussetzungen der Einfuhrabgabenbefreiung

Die Einfuhrabgabenbefreiung hängt von den folgenden Voraussetzungen ab:

Sie wird nur Personen gewährt, die ihren Wohnsitz mindestens zwölf Monate außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gehabt haben, ein kürzeres Wohnen genügt, wenn es nachweislich für ein Jahr geplant war; sie haben außerdem die Eheschließung nachzuweisen;

das Heiratsgut darf frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung einer Zollstelle im Zollgebiet der Gemeinschaft angemeldet werden; in diesem Fall ist eine Sicherheit zu leisten, deren Art und Höhe von der zuständigen Zollstelle festgesetzt wird; es muß spätestens vier Monate nach Eheschließung angemeldet werden; diese Fristen gelten auch bei der Einfuhr in Teilsendungen;

das Heiratsgut darf zwölf Monate lang weder an einen Dritten veräußert noch ihm überlassen werden; andernfalls entstehen Abgaben (vgl. Abschnitt II Buchstabe a, Nr. 2).

b) Ausfuhr

Die Ausfuhr von Heiratsgut aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ist grundsätzlich genehmigungsfrei.

Als Heiratsgut werden Waren behandelt, die auch bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft als Heiratsgut anzusehen sind (vgl. Abschnitt III a), Veräußerungsbeschränkungen und mengenmäßige Beschränkungen der in Abschnitt II a aufgeführten Art bestehen hier nicht; jedoch bedarf die Ausfuhr von Waren des Teils I Abschnitt A, B und C der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) - z.B. Schußwaffen - sowie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck gemäß VO (EG) Nr. 3381/94 i.V. m. Beschluß 96/613/GASP als Heiratsgut der Genehmigung.

Für das Ausfuhrverfahren gelten die Vorschriften unter Abschnitt II Buchstabe b, Absatz 3 entsprechend.

IV. Erbschaftsgut

a) Einfuhr

Nach Art. 16 bis 19 der Verordnung 918/83 ist Erbschaftsgut, das eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft als Erbe oder Vermächtnisnehmer aus einem Nachlaß erhält, von Einfuhrabgaben befreit.

1. Begriffsbestimmung

Als Erbschaftsgut gelten alle Waren im Sinne von Abschnitt II Buchstabe a, Nr. 1, die den Nachlaß des Verstorbenen bilden oder die ein Miterbe aus dem Nachlaß bei einer öffentlichen Versteigerung oder bei einem freihändigen Verkauf erwirbt. Die erforderlichen Nachweise können z.B. durch Erbschein, Testament, Versteigerungsprotokolle oder durch einen Briefwechsel geführt werden.

Kein Erbschaftsgut sind Waren, die einem künftigen Erben oder Vermächtnisnehmer zu Lebzeiten des Erblassers mit der Bestimmung zugewendet werden, daß sie auf das Erbe oder Vermächtnis angerechnet werden sollen.

Von der Befreiung ausgeschlossen sind ferner:

alkoholische Erzeugnisse,

Tabak und Tabakwaren,

Nutzfahrzeuge,

gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbaren Instrumenten und Geräten für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der Verstorbene zur Berufsausübung verwendet hat,

Vorräte an Rohstoffen oder Fertig- bzw. Halbfertigwaren,

lebendes Inventar sowie Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die über die üblicherweise von einer Familie als Vorrat gehaltene Menge hinausgehen.

Für Erbschaftsgut gilt hinsichtlich der Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer und den besonderen Verbrauchssteuern Abschnitt II Buchstabe a, Nr. 1 entsprechend.

2. Voraussetzungen der Einfuhrabgabenbefreiung

Die Einfuhrabgabenbefreiung hängt von folgenden Voraussetzungen ab:

Das Erbschaftsgut ist innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Inbesitznahme der Güter durch den Beteiligten (endgültige Nachlaßabwicklung) einer Zollstelle im Zollgebiet der Gemeinschaft anzumelden;

diese Frist kann verlängert werden, wenn besondere Umstände vorliegen;

innerhalb der vorstehenden Frist kann Erbschaftsgut auch in mehreren Teilsendungen eingeführt werden.

3. Sonderregelung

Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß für Erbschaftsgut, das eine im Zollgebiet der Gemeinschaft niedergelassene juristische Person, die eine Tätigkeit ohne Gewinnabsichten ausübt, als Erbe oder Vermächtnisnehmer aus einem Nachlaß erhält.

b) Ausfuhr

Die Ausfuhr von Erbschaftsgut ist grundsätzlich genehmigungsfrei.

Als Erbschaftsgut werden Waren behandelt, die auch bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft als Erbschaftsgut anzusehen sind (vgl. Abschnitt II a). Einschränkende Vorschriften der in Abschnitt IV a aufgeführten Art für Lebensmittel und andere Verbrauchsgüter bestehen hier nicht; jedoch bedarf die Ausfuhr von Waren des Teils I Abschnitt A, B und C der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) - z.B. Schußwaffen, Spezialmaschinen für Rüstungszwecke - sowie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck gemäß VO (EG) Nr. 3381/94 i.V. m. Beschluß 96/613/GASP als Erbschaftsgut der Genehmigung.

V. Hausrat zur Einrichtung einer Zweitwohnung

a) Einfuhr

Nach Art. 20 bis 24 der Verordnung 918/83 ist der Hausrat, den eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz in einem Drittland einführt und der zur Einrichtung einer Zweitwohnung im Zollgebiet der Gemeinschaft dienen soll, zollfrei jedoch nicht einfuhrumsatzsteuerfrei.

Voraussetzungen der Einfuhrabgabenbefreiung

Die Befreiung von Einfuhrabgaben ist auf Hausrat beschränkt, der

außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen seit mindestens sechs Monaten vor der Ausfuhr im Besitz des Beteiligten war und von ihm benutzt worden ist;

nach Beschaffenheit und Menge der normalen Einrichtung dieser Zweitwohnung entspricht.

Kraftfahrzeuge zählen nicht zum Hausrat.

Die Befreiung wird nur Personen gewährt, die

ihren Wohnsitz mindestens zwölf aufeinanderfolgende Monate in einem Drittland gehabt haben;

entweder Eigentümer der betreffenden Zweitwohnung sind oder sie für die Dauer von mindestens drei Jahren gemietet haben;

sich verpflichten, diese Zweitwohnung während ihrer Abwesenheit oder der Abwesenheit ihrer Familien nicht an einen Dritten zu vermieten.

Sicherheit wird nur verlangt, wenn zweifelhaft ist, ob der Begünstigte den Hausrat, wie für die Abgabenbefreiung erforderlich, benutzen will. Bei einem Verbringen von Hausrat aus einem Mitgliedstaat der EU wird stets auf Sicherheitsleistung verzichtet.

Wird die Zweitwohnung vor Ablauf von zwei Jahren an einen Dritten vermietet oder veräußert, so werden für den betreffenden Hausrat die Einfuhrabgaben erhoben. Die Befreiung von den Einfuhrabgaben bleibt jedoch bestehen, wenn der Hausrat unter Einhaltung der vorgenannten Bedingungen zur Einrichtung einer neuen Zweitwohnung verwendet wird. Auch bei Veräußerungen oder Gebrauchsüberlassung des Hausrats vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist entstehen Einfuhrabgaben.

b) Ausfuhr

Die Ausfuhr von Hausrat zur Einrichtung einer Zweitwohnung ist grundsätzlich genehmigungsfrei.

Als Hausrat zur Einrichtung einer Zweitwohnung werden Waren behandelt, die auch bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft als Hausrat zur Einrichtung einer Zweitwohnung zollfrei sind; jedoch bedarf die Ausfuhr von Waren des Teils I der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) - z.B. Schußwaffen, Spezialmaschinen für Rüstungszwecke - sowie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck gemäß VO (EG) Nr. 3381/94 i.V. m. Beschluß 96/613/GASP der Genehmigung.

Für das Ausfuhrverfahren gelten die Vorschriften unter Abschnitt II Buchstabe b, Absatz 3 entsprechend.


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