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Apostille

Apostille

Apostille, © Colourbox

28.02.2020 - Artikel

Die Botschaft selbst kann mangels Zuständigkeit weder deutsche noch argentinische Dokumente apostillieren. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Die Botschaft darf auch keine Legalisationen von Dokumenten vornehmen, da die Apostille die Legalisation ersetzt.

Legalisation/Apostille argentinischer Urkunden

Sofern argentinische Urkunden zur Vorlage bei Behörden in Deutschland oder anderen Ländern bestimmt sind, müssen diese in der Regel mit der sogenannten Apostille nach dem Haager Übereinkommen versehen sein.
Urkunden zur Vorlage bei der Botschaft müssen nicht apostilliert sein (Ausnahme: nationale Visa- und Erbscheinsverfahren).
Weitere Informationen zum Verfahren erhalten Sie hier (auf Spanisch).

Legalisation/Apostille deutscher Urkunden

Deutsche Urkunden, die zur Verwendung in Argentinien bestimmt sind, benötigen zur Gültigkeit in Argentinien eine deutsche Apostille. Auch internationale (mehrsprachige) Urkunden sind in Argentinien nicht von der Apostille befreit.

Die zuständige Apostillestelle kann Ihnen die Behörde nennen, die die Urkunde ausgestellt hat. In vielen Fällen ist diese das örtlich zuständige deutsche Regierungspräsidium.

Bei Personenstandsurkunden empfiehlt es sich in der Praxis, eine neue internationale Personenstandsurkunde mit Apostille direkt beim zuständigen deutschen Standesamt zu beantragen.

Eine Echtheitsbestätigung deutscher Urkunden durch die Botschaft ist nicht möglich.

Die Botschaft weist darauf hin, dass mit einer Apostille lediglich die Echtheit einer deutschen öffentlichen Urkunde bestätigt wird.

Es gibt Schriftstücke, z.B. Unterlagen von Firmen oder Versicherungen, die grundsätzlich nicht apostillierbar sind.
Davon muss im Einzelfall die Stelle überzeugt werden, die eine Apostille auf dem Schriftstück anfordert.

Die Anerkennungsfähigkeit einer Urkunde in Argentinien wird nicht durch die Apostille erzeugt.

Die inhaltliche Prüfung einer Urkunde hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit für das damit bezweckte Ziel obliegt der argentinischen Behörde, der die Urkunde vorgelegt wird.

Es wird davon abgeraten, die – als solche mögliche - Apostillierung einer notariell beglaubigten Fotokopie des Original-Schriftstücks vorzunehmen.

Diese bestätigt nur die Echtheit eines notariellen Beglaubigungsvermerks auf einer Kopie, jedoch nicht die Echtheit des Originals noch dessen Anerkennungsfähigkeit in Argentinien.

Mehr Informationen zu Internationalem Urkundenverkehr auf der Website des Auswärtigen Amtes.

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