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Zollvorschriften
Deutsches Zollabzeichen, © Bundeszollverwaltung
Informationen zur Einfuhr von Barmitteln in die EU und zum Artenschutz
Anmeldepflicht für Barmittel im EU-Reiseverkehr
Alle Personen, die mit 10.000 Euro oder mehr Bargeld - oder dem Gegenwert in anderen Währungen oder leicht konvertiblen Werten wie z.B. Reiseschecks, Schuldverschreibungen, Aktien usw. - in die Europäische Union (EU) einreisen oder aus der EU ausreisen, müssen diesen Betrag bei der für den Grenzübertritt zuständigen Zollstelle anmelden (gemäß Verordnung (EG) Nr. 1889/2005, gültig ab 15. Juni 2007). Diese Maßnahme dient der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus und Kriminalität und soll zur Verstärkung der Sicherheit und Vorbeugung von Verbrechen auf EU-Ebene beitragen.
Bei unterlassener Anmeldung oder Falschmeldung droht die Einbehaltung oder Beschlagnahme der Barmittel und gegebenenfalls die Einleitung eines Strafverfahrens. Verstöße gegen die Anmeldepflicht stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden können. Die Anmeldepflicht ist jedoch keine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs, Barmittel dürfen weiterhin in unbeschränkter Höhe genehmigungsfrei mitgeführt werden .
Den Anmeldevordruck (in Deutsch und Englisch), Merkblätter und weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des deutschen Zolls.
Merkblatt Anmeldung und Anzeige von Barmitteln
Formular Anmeldung von Barmitteln
Ein- und Ausfuhr von Tieren und Pflanzen gefährdeter Arten
Viele Tier- und Pflanzenarten sind heute weltweit als Folge von Handelsinteressen in ihrem Bestand gefährdet oder sogar von der Ausrottung bedroht. Um dieser Gefährdung wirksam begegnen zu können, wurde 1973 das „Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen“ - kurz „Washingtoner Artenschutzübereinkommen“ (englisch: CITES, Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) - geschlossen.