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Selbstbestimmungsgesetz

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Vikerkaarevärvides lipp, © Colourbox.de

17.10.2024 - Artikel

Am 21.06.2024 ist das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) vom 19.06.2024 im Bundesblatt verkündet worden.

Am 21.06.2024 ist das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) vom 19.06.2024 im Bundesblatt verkündet worden.

Das Gesetz tritt am 01.11.2024 in Kraft, das heißt, die Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrages und des Vornamens kann ab dem 01.11.2024 abgegeben werden. Die vorgeschriebene Anmeldung zur Erklärung, die mindestens 3 Monate vor Eingang der Erklärung beim zuständigen Standesamt eingehen muss, kann bereits seit dem 01.08.2024 abgegeben werden.

Das SBGG ersetzt das Transsexuellengesetz aus dem Jahr 1980. Künftig kann der eigene Geschlechtseintrag und Vorname anstatt durch gerichtliches Verfahrens durch einfache Erklärung gegenüber einem deutschen Standesamt geändert werden. Eine Rückänderung ist – außer bei Minderjährigen – frühestens nach einem Jahr möglich. Das Erklärungsformular wird baldmöglichst auf dieser Webseite eingestellt.

Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland können die Erklärung gemäß § 2 SBGG i. V. m. § 45b PStG bei einer deutschen Auslandsvertretung abgeben, die die Unterschrift beglaubigt und die Erklärung an das zuständige Standesamt weiterleitet. Sofern Sie nicht in einem deutschen Personenstandsregister eingetragen sind, ist das Standesamt am letzten deutschen Wohnsitz zuständig, sonst das Standesamt I in Berlin.

Wichtig: Die Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens muss mindestens drei Monate vorher beim Standesamt angemeldet werden. Die Anmeldung unterliegt keinen besonderen Formvorschriften.

Wir können Sie bereits bei der Abgabe der Anmeldung unterstützen. Schreiben Sie uns hierzu gerne eine E-Mail an rk-10@buen.diplo.de

Eine Formulierungshilfe für die Anmeldung finden Sie hier.

Nach Eingang der Anmeldung beim Standesamt muss die beglaubigte Erklärung im Zeitraum zwischen drei und sechs Monate nach Anmeldung dem Standesamt vorliegen. Damit die Frist zur Abgabe der Erklärung gem. § 2 SBGG korrekt berechnet werden kann, sollten Sie sich den Eingang der Anmeldung mit genauem Datum vom Standesamt bestätigen lassen, zum Beispiel per Email.

Das Standesamt erteilt der erklärenden Person auf Wunsch eine Bescheinigung nach § 46 PStV über den geänderten Geschlechtseintrag und Vornamen. Erst nach Vorlage dieser Bescheinigung kann ein Reisepass mit den geänderten Angaben ausgestellt werden. Sie sollten die Ausstellung der Bescheinigung daher unbedingt beantragen.

Sofern Sie bisher nicht in einem deutschen Personenstandsregister eingetragen sind, sollten Sie möglichst zeitgleich mit der Erklärung einen Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt nach § 36 PStG beim deutschen Standesamt einreichen. Für einen Beratungstermin oder einen Termin zur Abgabe einer Anmeldung gem. SBGG oder einen Termin zur Abgabe der Erklärung gem. SBGG schreiben Sie bitte eine E-Mail an: rk-10@buen.diplo.de

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