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Geburtsanzeige und Namenserklärung

Office Papierdokument Stempel im Geschäft © Colourxbox
Hier finden Sie alle Infos zur Abgabe einer Namenserklärung und zur Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde.
Geburtsanzeige
Für im Ausland geborene deutsche Staatsangehörige besteht die Möglichkeit, die Geburt über die Botschaft beim zuständigen deutschen Standesamt in das Geburtenregister eintragen zu lassen.
Eine deutsche Geburtsurkunde ist überflüssig, wenn das Kind bereits einen Staatsangehörigkeitsausweis auf seinen eigenen Namen besitzt.
Achtung „Generationenschnitt“:
Die Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde ist zukünftig zukünftig innerhalb eines Jahres nach Geburt eines Kindes verpflichtend, wenn:
- Das Kind wird im Ausland geboren.
- Alle deutschen Elternteile des Kindes sind selbst nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren und haben die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch Geburt (nicht durch Einbürgerung) erhalten.
- Die deutschen Elternteile haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland.
Zur Beantragung einer Geburtsurkunde müssen Sie sich auf die Warteliste für Reisepässe eintragen und dort einen „trámite extenso“ wählen. Die Warteliste finden Sie hier.
Die Mitarbeitenden des Konsulats füllen keine Formulare für Sie aus. Bitte legen Sie Ihre Anträge komplett ausgefüllt vor.
Die Geburtsanzeige muss von den Eltern des Kindes persönlich eingereicht und unterschrieben werden. Dies kann in der Botschaft erfolgen oder bei einem der Honorarkonsuln der Bundesrepublik Deutschland in Argentinien (Anschriften siehe Homepage der Botschaft). Kinder ab 14 Jahren müssen den Antrag zusammen mit den Eltern persönlich unterschreiben. Volljährige Antragsteller müssen den Antrag persönlich einreichen und unterschreiben.
Bitte nutzen Sie nur die neuen Formulare, die 2025 überarbeitet wurden:
Namenserklärung
Bis zum 30.04.2025 mussten Deutsche im Ausland regelmäßig vor Beantragung des ersten Reisepasses eine Namenserklärung abgeben. Dies ändert sich nun. Alle Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Argentinien, die bis zum 30.04.2025 keinen „deutschen“ Namen erworben haben, erhalten am 01.05.2025 automatisch den „argentinischen“ Namen für den deutschen Rechtsbereich. Eine Namenserklärung ist in vielen Fällen nicht mehr notwendig.
Alle Deutschen, die bereits einen Namen für den deutschen Rechtsbereich erhalten haben, behalten diesen zunächst auch weiterhin. Es stehen jedoch neue Wahlmöglichkeiten im deutschen Recht zur Verfügung, sodass Sie Ihren Namen ggf. neu bestimmen können.
Muss ich eine Namenserklärung abgeben?
1. NEIN, Sie müssen in folgenden Fällen KEINE Namenserklärung mehr abgeben:
►Ihr Name wurde bestimmt und Sie möchten nur Ihren Reisepass erneuern.
► nach dem 01.05.2025 geboren.
►Sie Sind vor dem 01.09.1986 geboren.
►Sie sind zwischen dem 01.09.1986 und dem 01.05.2025 geboren und Ihre Eltern waren zum Zeitpunkt Ihrer Geburt miteinander verheiratet.
►Sie wurden eingebürgert und haben eine „grüne“ oder „blaue“ (keine „gelbe!) Einbürgerungsurkunde erhalten.
Bitte registrieren Sie sich auf der Warteliste für einen trámite simple
2. JA, Sie müssen in folgenden Fällen eine Namenserklärung abgeben:
► Sie sind zwischen dem 01.09.1986 und dem 01.05.2025 geboren und Ihre Eltern waren zum Zeitpunkt Ihrer Geburt nicht miteinander verheiratet.
► Sie haben bereits einen deutschen Reisepass, möchten aber Ihren Namen darin ändern.
► Sie möchten optional die Nachbeurkundung Ihrer Geburt in einem deutschen Standesamt beantragen.
Bitte registrieren Sie sich auf der Warteliste für einen trámite extenso
Bitte beachten Sie, dass die Eltern minderjähriger Kinder zur Beurkundung der Namenserklärung persönlich anwesend sein müssen. Volljährige Antragsteller müssen den Antrag persönlich einreichen und unterschreiben.
Bitte nutzen Sie nur die neuen Formulare, die 2025 überarbeitet wurden:
Formular Namenserklärung für Minderjährige
Formular Namenserklärung für Volljährige
Vorzulegende Unterlagen
Für die Geburtsanzeige oder Namenserklärung müssen folgende Unterlagen im Original eingereicht werden:
1. ausländische Geburtsurkunde des Kindes (Acta de Nacimiento) mit Übersetzung und einer Kopie
2. Falls die Eltern bei der Geburt des Kindes verheiratet waren oder später geheiratet haben: Heiratsurkunde mit Übersetzung und einer Kopie
3. Geburtsurkunden von Vater und Mutter, ggf. mit Übersetzung und je einer Kopie
4. Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des deutschen Elternteils zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Bei nur deutschem Elternteil genügt ein bei der Geburt des Kindes gültiger deutscher Reisepass. Bei Doppelstaatern i.d.R. der Staatsangehörigkeitsausweis des dt. Elternteils, Großelternteils oder des Kindes. Je eine Kopie
5. Gültige Ausweisdokumente (ohne Übersetzung, je eine Kopie):
- DNI oder DNI de extranjeros vom Antragsteller und den Eltern
- deutscher Reisepass des Antragstellers und dem deutschen Elternteil, sofern vorhanden
- Reisepass ggf. weiterer Staatsangehörigkeiten des Antragstellers und einem Elternteil/beiden Elternteilen, sofern vorhanden
6. Sofern noch ein innerdeutscher Wohnort im Reisepass eines Elternteils eingetragen ist, Abmeldebescheinigung, eine Kopie
7. ausgefülltes Formular (siehe oben, bitte nur einen Ausdruck einreichen und kein zusätzliches Formular Namenserklärung)
Achtung: Sollte eine Vorehe der Mutter bestanden haben, sind hierüber (Eheschließung und Auflösung) Nachweise mit Übersetzung mitzubringen. Bei einer Ehescheidung deutscher Staatsangehöriger im Ausland kann es ggf. erforderlich sein, diese zunächst in Deutschland anerkennen zu lassen (siehe entsprechende Information hier).
Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet waren und die Mutter deutsche Staatsangehörige ist, so muss die Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung bei der Botschaft beurkundet werden. Meist können Sie diesen Schritt am Tag des Antrags ohne Termin bei uns vornehmen. Unter den Honorarkonsuln sind ausschließlich der Honorarkonsul in Posadas und die Honorarkonsulin in Eldorado ermächtigt, Zustimmungserklärungen zu beurkunden. Im Regelfall muss die Mutter also hierfür zur Deutschen Botschaft nach Buenos Aires reisen.
Verfahren
Die Übersetzung muss von einem anerkannten Übersetzer gefertigt sein (Liste siehe auf der Homepage der Botschaft. Es kann auch jeder andere in Argentinien oder Deutschland anerkannte Übersetzer kontaktiert werden).
Die Geburtsanzeige/die Namenserklärung wird dann durch die Botschaft an das zuständige Standesamt in Deutschland übermittelt; wenn niemals ein Wohnsitz in Deutschland bestand, ist dies das Standesamt I in Berlin. In diesem Fall ist keine Apostille notwendig. Wenn ein Elternteil oder das Kind seinen Wohnsitz in Deutschland haben oder früher hatten, ist das dem letzten Meldeort zugeordnete Standesamt zuständig. Es ist möglich, dass von diesem Standesamt nachträglich Apostillen oder Übersetzungen von in Deutschland vereidigten Übersetzern nachgefordert werden.
Gebühren
Gebühren zum amtlichen Kurs der Botschaft in argentinischen Pesos in bar:
79,57 € Beglaubigung der Unterschrift der Eltern bzw. des Antragstellers
25,75 € Kopienbeglaubigung (unabhängig von Seitenzahl)