Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Praktikum

20.10.2023 - Artikel

Das deutsche Aufenthalts- und Beschäftigungsrecht ermöglicht in bestimmten Fällen die Erteilung von Aufenthaltstiteln zum Zwecke der Absolvierung von Praktika in Deutschland. Dabei handelt es sich oft um studienfachbezogene Fachpraktika oder ausbildungsbegleitende und/oder –anschließende Praktika. Ob ein Aufenthaltstitel für ein Praktikum erteilt werden kann, wird anhand des jeweiligen Einzelfalles beurteilt. Bei der Botschaft beantragen Sie das bei Einreise erforderliche nationale Visum.

Für die Beantragung des Visums sind bei persönlicher Vorsprache folgende Unterlagen vorzulegen:

  • 1 ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular und Belehrung gem. § 54 Abs.2 Nr.8 i.V.m. § 53 AufenthG
  • 1 aktuelles biometrisches Passfoto, Größe des Fotos 3,5 x 4,5 cm
    (Frontalaufnahme, Augen direkt auf die Kamera gerichtet, heller Hintergrund, ohne Schatten im Gesicht, keine Reflektion auf Brillengläsern, keine Kopfbedeckung. Mund geschlossen. Das Gesicht -von Kinn bis Haaransatz- muss 80% des Fotos ausfüllen (Gesichtshöhe zwischen 3,6 und 3,2 cm), linke und rechte Gesichtshälfte deutlich sichtbar)

Folgende Unterlagen bitte jeweils im Original und eine Fotokopie (Format DIN A4) vorlegen:

  • aktueller und gültiger Reisepass (Gültigkeit muss noch mindestens 180 Tage über das geplante Einreisedatum hinaus gegeben sein)
  • bei in Argentinien wohnhaften Drittstaatsangehörigen: arg. Aufenthaltsgenehmigung („D.N.I. para extranjeros“)
  • Nachweis, dass das Praktikum im Rahmen eines von der EU oder der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit finanziell geförderten Programms stattfindet ODER
  • Nachweis, dass das Praktikum im Rahmen eines internationalen Austauschprogramms von Verbänden, öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder studentischen Organisationen an Studierende oder Absolventen ausländischer Hochschulen, stattfindet ODER
  • Nachweis, dass es sich um ein Praktikum an Fach- und Führungskräfte handelt, die ein Stipendium aus öffentlichen deutschen Mitteln, Mitteln der EU oder Mitteln internationaler zwischenstaatlicher Organisationen erhalten ODER
  • Nachweis, dass das Praktikum während eines Studiums an einer ausländischen Hochschule nach dem vierten Semester studienfachbezogen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt wird ODER
  • Nachweis, dass es sich um ein Praktikum von Schüler*innen deutscher Auslandsschulen mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen handelt
  • Studiennachweise, Studienbescheinigung oder sonstige Informationen zum bisherigen (ggf. bereits abgeschlossenen) Ausbildungswerdegang (Qualifikations-nachweise, akademische Abschlüsse), jeweils mit Übersetzung ins Deutsche
  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Soweit nicht durch den Praktikumsvertrag/-vereinbarung abgedeckt: Finanzierungsnachweise (weitere Informationen zu den Finanzierungsnachweisen finden Sie hier)
  • Krankenversicherung gem. EU-Norm (Geltungsbereich für den gesamten EU-Raum, Mindestdeckungssumme: 30.000,-- €, gültig ab Tag der Einreise); spätestens nachzuweisen bei Abholung des Visums

Bitte achten Sie auf die Abgabe vollständiger Antragsunterlagen! Unvollständige Anträge können zur direkten Ablehnung des Visumantrags führen.

Dieser Artikel wird ständig aktualisiert, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Im Einzelfall behält sich die Botschaft vor, auf die Vorlage weiterer Unterlagen zu bestehen. Eine Bearbeitung des Antrages durch die Botschaft erfolgt erst nach vollständiger Vorlage der benötigten Unterlagen.

Wichtige Hinweise:

Unter Vorlage der oben genannten Unterlagen ist mit einer Bearbeitungsdauer von längstens 1 Monat (zumeist deutlich weniger) zu rechnen.

Liegen die oben genannten Nachweise zum Praktikum nicht vor, ist die erforderliche Zustimmung bei der in Deutschland zuständigen Bundesagentur für Arbeit und/oder Ausländerbehörde einzuholen. Die Bearbeitung des Visumantrages kann dadurch bis zu 3 Monate oder mehr in Anspruch nehmen. Auf die Bearbeitungsdauer in Deutschland kann die Botschaft keinen Einfluss nehmen.

Die endgültige und längerfristige Aufenthaltsgenehmigung wird nach Einreise von der Ausländerbehörde in Deutschland erteilt.

Für die Beantragung des Visums ist --bei Antragstellung-- eine Gebühr in bar, zahlbar in argentinischen Pesos zum jeweils gültigen Zahlstellenkurs der Botschaft, zu zahlen. Zurzeit liegt die Visumsgebühr bei 75,-- €.

nach oben