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Schengen-Visa

Визовый стикер

Визовый стикер, © colourbox

30.05.2024 - Artikel

Aufenthalte von weniger als 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in den Schengen-Staaten ohne Aufnahme eine Erwerbstätigkeit, auch Transit.

Für Kurzaufenthalte bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen (ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) gilt das „Schengener Abkommen“. Folgende Staaten wenden dieses Abkommen voll an: Deutschland, Österreich, Belgien, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, Norwegen, Niederlande, Portugal, Schweden, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Malta sowie die Schweiz und Lichtenstein.

Argentinische Staatsangehörige können sich zu touristischen Reisezwecken visafrei bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen in den Schengener Staaten aufhalten (z. B. Besuch von Freunden/Familie/usw., Sprachkursen, Tourismus, Geschäftsreisen).

Bei der Prüfung der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte findet seit 2013 die sogenannte Rückwärtsrechnung Anwendung. Das bedeutet, dass der zurückliegende Zeitraum von 180 Tagen betrachtet wird, in dem sich Drittstaatsangehörige bis zu 90 Tage im Schengen-Gebiet aufhalten dürfen. Wichtig ist, dass sowohl der Tag der Einreise als auch der Tag der Ausreise in den 90-Tage-Zeitraum einbezogen werden.

Einen Aufenthalts-Rechner finden Sie auf der Webseite der Europäischen Kommission. Hier können Sie die bisherigen Aufenthaltsdaten eingeben und überprüfen, ob, wann und für wie lange eine erneute Einreise möglich ist.

Sie können die Binnengrenzen zwischen den Schengener Staaten ohne Kontrollen überschreiten.

Wenn Sie eine andere Staatsangehörigkeit haben und nicht wissen, ob Sie ein Visum benötigen, informieren Sie sich bitte auf folgender Homepage.

Für Kurzaufenthalte zu Reisezwecken bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen kann ein Schengen-Visum erteilt werden. Dieses erlaubt keine Erwerbstätigkeit, d. h. keine Arbeit und keine Praktika.

Das Visum ist bei der Vertretung des Staates zu beantragen, der nachweislich das Hauptziel der Reise ist. Sofern die Reise für einen gleichen Zeitraum in mehrere Schengen-Staaten führt, so ist das Visum bei der Vertretung des Schengener Staates zu beantragen, in den die Ersteinreise erfolgt.

Antragstellung

Die Antragstellung ist ausschließlich nach Vereinbarung eines Termins über das Online-Terminvergabesystem möglich.

Telefonische Terminvereinbarung oder Anfragen per E-Mail sind nicht möglich.

Bitte beachten Sie, dass für jeden Antragsteller ein eigener Termin vereinbart werden muss. Wird eine mehrfache Termineintragung für dieselbe Person festgestellt, werden sämtliche Reservierungen gelöscht, ohne dass Sie benachrichtigt werden.

Da für alle visapflichtigen Staatsangehörigen die Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken gilt, müssen die Antragsteller persönlich bei der Botschaft in Buenos Aires vorsprechen. Kinder unter 12 Jahren müssen keine Fingerabdrücke abgeben, trotzdem müssen sie bei der Antragstellung persönlich erscheinen. Sorgeberechtigte Eltern stellen den Antrag für ihre Kinder.

Auch bei Einreichung vollständiger Unterlagen kann es im Einzelfall zu Nachforderungen kommen. In diesem Fall werden Sie durch die Botschaft informiert. Geben Sie daher in Ihren Anträgen bitte unbedingt Ihre vollständige Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse an!

Unvollständig eingereichte Anträge werden leider nicht angenommen.

Gebühren

Die Gebühr für ein Schengenvisum beträgt 90 EUR; für Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren 45 EUR (Art. 16 Abs. 1 und 2 Visakodex). Die Gebühren sind in bar in argentinischen Pesos bei Antragstellung zu entrichten.

Wichtig nach Erhalt des Visums

Bitte prüfen Sie die Angaben auf dem Visum unmittelbar nach dessen Erhalt auf Richtigkeit. Insbesondere sollte der Beginn der Gültigkeit abgeglichen werden. Außerdem ist die korrekte Schreibweise des Vor- und Nachnamens zu kontrollieren.

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