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Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit

Beibehaltung zwei Pässe

Beibehaltung zwei Pässe, © Botschaft Buenos Aires

07.12.2022 - Artikel

Wenn Sie beabsichtigen, sich in Argentinien (oder einem anderen Staat) einbürgern zu lassen, dann müssen Sie vorab eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen und erhalten, um nicht die deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren.

Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Einbürgerung in einem anderen Staat

Wenn Sie beabsichtigen, sich in Argentinien (oder einem anderen Staat) einbürgern zu lassen, dann müssen Sie vorab eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen und erhalten, um nicht die deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren (§ 25 Abs. 1, 2 StAG).

Bitte beachten Sie, dass Sie erst vor dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geschützt sind, nachdem Ihnen die Beibehaltungsgenehmigung ausgehändigt wurde. Daher sollten Sie den Antrag auf Einbürgerung erst stellen, nachdem Sie die Urkunde erhalten haben bzw. sicherstellen, dass die Einbürgerung nicht schon vorher vollzogen wird.

Prüfpunkte sind vor allem die weiter bestehenden Bindungen an Deutschland und die zu erwartenden negativen Folgen, die entstehen, wenn Sie die ausländische Staatsangehörigkeit nicht annehmen würden. Die negativen Folgen müssen sich konkret auf Ihre Person und Situation beziehen und nicht allgemein alle Ausländer im Land betreffen.

Zuständig für die Erteilung von Beibehaltungsgenehmigungen für im Ausland lebende Deutsche ist das Bundesverwaltungsamt in Köln.

Es fallen 255 Euro Gebühren für die Urkunde an, diese müssen Sie erst zahlen, wenn sie die Urkunde erhalten. Die Urkunde ist zwei Jahre gültig. Sollte die Einbürgerung in Argentinien nicht innerhalb von zwei Jahren erfolgt sein, müssen Sie direkt beim BVA eine Folgeurkunde beantragen, die wieder 255 Euro kostet.

Bitte stellen Sie die erforderlichen Dokumente zusammen, füllen das Antragsformular aus und buchen anschließend einen Termin unter „Staatsangehörigkeit“, um die Unterlagen bei der Botschaft abzugeben. Bitte senden Sie den Antrag nicht direkt an das Bundesverwaltungsamt, da die Botschaft eine Stellungnahme abgeben muss. Ein Folgeantrag kann direkt per Post ans BVA geschickt werden.

Weitere Informationen inklusive Antragsformulare finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.

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